Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 Eingangs-Zoll. - 
S Gegenstaͤnde. gangs-Zoll. Ausgangs-Zell. 
r#aor vom (fl.r.. vom ffl Fx. 
(Fruchte 
M apfel (Erdbirnen, Kartoffeln) und 
Ruͤben: 
1) wenn a Scheffel Roggen unter 
11 fl. st « Scheffel — 6 frei 
2) wenn n blber 11 bis . steht. — 38cheffel. 6 
5) wenn er über 15 fl. stehtt. frei — – 
68) Baumfrüchte: 
1) alles gemeine frische Landobot, auch 
gemeine Rüsse Sp.Ctr.0 frei 
2) geddrrt und hetrocknet ... — 140 frei 
5) feine frische, im Lande nicht vorhan= 
dene, als: Citronen, Kastanien 2c. — 140 Sp.Ctr. 64 
4) feine auslaͤndische getrocknete, ge- 
doͤrrte, als: Cibeben, Datteln, Fei- 
gen, nicht eigens belegte — 5— — 83 
5) alle in Essig, Wein oder Brannt—- 
wein eingemachten Baumfruͤchte — 6% — frei 
6) alle kandirten, in Honig, Syrup oder 
Zucker eingemachten — 20|— — — 67 
161 Futter: 
: a) Kraͤuter für das Vieh frei einspännige 
Fuhr 6 
zweispännige — 11 
mehrspännige —24 
: Schubkarren — 11 
Aumerk. Zu Wasser wird die Ladung eines Fahrzeuges zu so vielen Landfuhren angenom- 
men, als gewöhnlich dic verschiedenen Wasser-Fahrzeuge in sich fassen, was sich auch bei 
andern Artikeln nach Fuhren versteht. 
b) Haber, den Frachtführer für ihre 
Pferde mit sich nehmen: 
1) 2 Metßen für : Pferd frei frei 
2) uͤber 2 Metzen . nach Beilage A. nach Veilage B. 
165 Galanterie-Waaren, alle, worunter nicht 
allein Gold und Silber, dann alle vergol- 
deten und versilberten Waaren verstanden 
werden, sondern überhaupt alle Waaren, 
die im Galanterie-Waaren= Handel unter- 
  
einander vorkommen, wenn guch ein oder 
  
  
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