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Vorstehende Aversal-Vergütungen werden von der Brand-Versicherungs-Haupt-
Casse, so weit sie sich auf Verrichtungen der Ober-Einbringer beziehen (§.7 u. 8), an
die Amts-Pflege, so weit aber örtliche Verrichtungen ihr Gegenstand sind (K.:,. u. 6),
an die betreffenden Gemeinde-Pflegen geleistet, und es bleibt den Amts-Versammlungen
und Gemeinderäthen überlassen, dieselben den bemühten Beamten unmittelbar zum
Bezug zuzuweisen, O##er sie dafür in einem sien Gehalt oder durch Tagsgebühren und
besonderen Auslagen-Ersaß zu enrschädigen.
#u10.
Die Vergütungen für die Einzugs-Register (F. 4) so wie für den Einzug und die
Einlieferung der Beiträge (F. 6 u. 7) werden an der Umlage, durch die sie veranlaßt
wurden, die Vergütung für die Kataster-Revision (F. 2) wird je an der nächsten Um-
lage nach deren Vornahme ohne befsondere Anweisung oder Bescheinigung gegenüber
von der Haupt--Casse in Abzug gebracht. Dagegen sind diese Abzüge in der Umlage-
Urkunde, welche das Oberamt theils dem Ober-Einbringer zustellt, theils an die Haupt-
Casse einsendet, vollständig in Uebersicht zu bringen. Die Orts-Einbringer und bezie-
hungsweise die Ober-Einbringer haben bei ihrer Rechnungs-Ablegung dieselben, belegt
mit den erforderlichen Empfangscheinen, in Ausgabe zu stellen.
6. 11.
Die Gebühren für die Ausbezahlung der Brand-Entschädigungen (KF. 8) werden
dem Ober-Einbringer jedesmal zugleich mit der lehten Rate der letzteren von dem
Haupt-Casster gegen Bescheinigung zugesendet werden, und sind von jenem sofort gleich
den Entschädigungs-Geldern durch Einnahme und Auögabe zu verrechnen.
+ 12.
Obige Bestimmungen treten mit der auf den r. Juli d. J. Statt gesundenen Ka-
taster-Revision in Wirksamkelt.
Sturtgart den 9. Oktober 132#8.
Schmidlin.