Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Vorstehende Aversal-Vergütungen werden von der Brand-Versicherungs-Haupt- 
Casse, so weit sie sich auf Verrichtungen der Ober-Einbringer beziehen (§.7 u. 8), an 
die Amts-Pflege, so weit aber örtliche Verrichtungen ihr Gegenstand sind (K.:,. u. 6), 
an die betreffenden Gemeinde-Pflegen geleistet, und es bleibt den Amts-Versammlungen 
und Gemeinderäthen überlassen, dieselben den bemühten Beamten unmittelbar zum 
Bezug zuzuweisen, O##er sie dafür in einem sien Gehalt oder durch Tagsgebühren und 
besonderen Auslagen-Ersaß zu enrschädigen. 
#u10. 
Die Vergütungen für die Einzugs-Register (F. 4) so wie für den Einzug und die 
Einlieferung der Beiträge (F. 6 u. 7) werden an der Umlage, durch die sie veranlaßt 
wurden, die Vergütung für die Kataster-Revision (F. 2) wird je an der nächsten Um- 
lage nach deren Vornahme ohne befsondere Anweisung oder Bescheinigung gegenüber 
von der Haupt--Casse in Abzug gebracht. Dagegen sind diese Abzüge in der Umlage- 
Urkunde, welche das Oberamt theils dem Ober-Einbringer zustellt, theils an die Haupt- 
Casse einsendet, vollständig in Uebersicht zu bringen. Die Orts-Einbringer und bezie- 
hungsweise die Ober-Einbringer haben bei ihrer Rechnungs-Ablegung dieselben, belegt 
mit den erforderlichen Empfangscheinen, in Ausgabe zu stellen. 
6. 11. 
Die Gebühren für die Ausbezahlung der Brand-Entschädigungen (KF. 8) werden 
dem Ober-Einbringer jedesmal zugleich mit der lehten Rate der letzteren von dem 
Haupt-Casster gegen Bescheinigung zugesendet werden, und sind von jenem sofort gleich 
den Entschädigungs-Geldern durch Einnahme und Auögabe zu verrechnen. 
+ 12. 
Obige Bestimmungen treten mit der auf den r. Juli d. J. Statt gesundenen Ka- 
taster-Revision in Wirksamkelt. 
Sturtgart den 9. Oktober 132#8. 
Schmidlin.
	        
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