Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Beilage zu Ziff. 2 der 
Bestimmungen für Württemberg. 
  
Verzeichniß 
der den Militäranwärtern im Württembergischen Staatsdienst vorbehaltenen) 
Stellen. 
I. Bei sämmtlichen Staatsbehörden, mit Ausschluß des Forstdiensts: 
Die Stellen 
der Kanzlisten, Kopisten, Tagschreiber, Hilfsschreiber, soweit deren Inhabern lediglich die Besorgung 
des Schreibwerks und der mit demselben zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt, 
mit Ausnahme der Stellen bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, bei den 
Gesandtschaften und Konsulaten; 
der Hausverwalter und Hausmeister, Kanzlei-, Bureau-, Kassen-, Magazin-, Bibliothek= und anderer 
Amtsdiener und Aufwärter, Portiers, Thorwarte, Hausknechte, Hausdiener, Nachtwächter, 
soweit die Obliegenheiten der Stellen keine technischen Kenntnisse erfordern, mit Ausnahme 
der Stellen dieser Art bei den Gesandtschaften und Konsulaten und unter den hienach für 
einzelne Dienstzweige gegebenen besonderen Bestimmungen. 
II. In Justiz-Departement: 
Die Stellen der 
Gefängnißinspektoren, 
Hausmeister, Oberaufseher und Aufseher an den Strafanstalten, soweit die Stellen nicht mit An- 
gehörigen des Landjägerkorps zu besetzen sind, 
Gefangenwärter bei Gerichtsgefängnissen, 
Kanzlei= und Schreibgehilfen bei den Verwaltungen der Strafanstalten und bei den Gerichts- 
gefängnissen, 
Heilgehilfen bei den Strafanstalten, 
des Heizers (Maschinenwärters) des Juslizgebäudes, 
der Zustellungsbeamten, soweit die Stellen nach ihren Einkommensberhältnissen zur Versorgung von 
Militäranwärtern sich eignen. 
*.) Die in diesem Verzeichniß aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vorbehalten, 
soweit bei den einzelnen Kategorien von Stellen elwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist.
	        
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