I1. Das heutige Mömische Recht. 4147
seines Eigenthums vollständig entzogen werden. Volles Eigenthum und absolute
Jindikation gehören wesentlich zusammen. Das Römische Recht hat diese Konsequenz
auch vollständig und unbeschränkt gezogen und zeichnet sich dadurch aus. Zur Beseitigung
der Nachtheile, die sich für den Verkehr daraus ergeben können, dienen
Spcifikation und Usukapion, namentlich die alte kurze Mobilien= Usukapion. Das
ältere Drutsche Recht hat diese absolute Vindikation nicht gehabt, und in Folge
davon ist sie auch in den neueren Geseyzbüchern gegen den redlichen Besitzer mehrsach
beschränkt, namentlich auch im Deutschen Handelsgesetzbuche bei den im Handctsverkehre
erworbenen Sachen.
Zur Begründung der Vindikation gehört natürlich der Beweis des Eigenthums.
Dabei tritt hauptsächlich der Unterschied der originären und derivativen Titel praktisch
hervor. Bei den ersteren genügt stets der Beweis des Titels an sich, bei den
lecteren hilft der Titel nur, wenn der Auktor das Eigenthum hatte, solglich muß
auch dieses bewiesen werden, und dann das des aucior auctoris u. s. w. Zur Erleichterung
dirser „probatio diabolica“ greisen zwar Spezifikation und Usukapion ein, und
lönnen auch die Besitzklagen und die Pabliciana benutzt werden, indessen bleibt die
Schwierigkeit doch immer noch groß genug, wenigstens nach der modernen Beweistheorie,
denn bei den Römischen Geschworenen scheint die Sache keine so großen
Schwierigkeiten gemacht zu haben, und noch weniger bei dem Eidrechte im alten
Teutschen Rechte. Daher hat man feit dem Mittelalter in verschiedener Weise nach
weiterrn Erleichterungen gesucht, besonders durch Präsumtionen und durch Auedehnung
der Besitzklagen und der actio Publiciana. Zu festen Refultaten hat dies
ober nicht geführt, und namentlich nicht zu einer festen Deutschen Vindikation aus
bloßem Besitze 1).
2. Die actio negntoria )). Dies ist die Klage des Eigenthümers gegen alle
erintrachtigungen seines Eigenthums ohne Befitzentziehung, also wenn Anderr sich
Einwirkungen auf die Sache erlauben oder den Eigenthümer an der sreien Einwirkung
hindern. Der Hauptfall ist die Aumaßung von Sewituten. Die Klage
acht dann auf Aberkennung derselben und Verbot fernerer Anmaßung. Sie ist insoiern
eine negative Seritutenklage zum Schutze der Freiheit der Sache von Servituten.
Indessen ist fie darauf nicht beschränkt, sondern auch bei anderen Beeinnächtigungen
möglich, z. B. wenn fremde Sachen irgendwie auf ein Grundstück
kommen und nicht wieder abgeholt werden. Der Klagegrund ist allgemein, daß
der Eigenthümer vermöge seiner allgemeinen Herrschaft über die Sache alle Eingriffe
verbieten kann, zu denen der Andere nicht ein besonderes Recht hat. Dieses Verbictungerecht
ien keine Zugabe zum Eigenthume durch eine besondere Freiheit des
Eigenthums, sondern von selbst in ihm enthalten, nur seine negative Seite, und die
Fcltendmachung desselben nur die Eigenthumsklage in negativer Richtung. Darum
draucht auch der Eigenthümer bei der Negatoria nur sein Eigenthum, nicht auch
die Fuiheit desselben zu beweisen 3), die Behauptung der Servitut ist vielmehr
eine Einrede, die der Beklagte beweisen muß. Auch der OQuafsibefitz der Servitut
ändert dies nicht. Ungenau ist es, zu sagen, die Präsumtion sei stets für die Freibeit
des Eigenthums.
8 Neben dem absoluten Rechte des Eigenthums muß noch eine gewisse
relative Berechtigung nach Analogie des Eigenthums bei demjeuigen ane#kannt
werden, der eine Sache aus einem Eigeuthumstitel in gutem Glauben an
sich gebracht hat, aber das Eigenthum nicht erwarb, weil es sein Auktor nicht hatte,
oder der Titel sonst einen ihm unbekannten Mangel hatte (bonse filei possessio).
*5)) Delbröck, Die dingliche Klage des tchen Tchte, 1857. Gegen denselben Brunzg,
LIEX im Jabrbuch des Gem. Nech 1860.
) Hesse, Die Feoraanen in den ern fur Dogmatik, VIII.
*2½) Petnigçe. i in act. conf. e n de 9 *8 iur. Rom.
bus, p. 125; H. Eltte in # Zeilschrift # Eldlken #“ F. XII