Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

I1.  Das  heutige  Mömische  Recht.  4147

seines  Eigenthums  vollständig  entzogen  werden.  Volles  Eigenthum  und  absolute
Jindikation  gehören  wesentlich  zusammen.  Das  Römische  Recht  hat  diese  Konsequenz
auch  vollständig  und  unbeschränkt  gezogen  und  zeichnet  sich  dadurch  aus.  Zur  Beseitigung
  der  Nachtheile,  die  sich  für  den  Verkehr  daraus  ergeben  können,  dienen
Spcifikation  und  Usukapion,  namentlich  die  alte  kurze  Mobilien=  Usukapion.  Das
ältere  Drutsche  Recht  hat  diese  absolute  Vindikation  nicht  gehabt,  und  in  Folge
davon  ist  sie  auch  in  den  neueren  Geseyzbüchern  gegen  den  redlichen  Besitzer  mehrsach
  beschränkt,  namentlich  auch  im  Deutschen  Handelsgesetzbuche  bei  den  im  Handctsverkehre
  erworbenen  Sachen.

Zur  Begründung  der  Vindikation  gehört  natürlich  der  Beweis  des  Eigenthums.
Dabei  tritt  hauptsächlich  der  Unterschied  der  originären  und  derivativen  Titel  praktisch
  hervor.  Bei  den  ersteren  genügt  stets  der  Beweis  des  Titels  an  sich,  bei  den
lecteren  hilft  der  Titel  nur,  wenn  der  Auktor  das  Eigenthum  hatte,  solglich  muß
auch  dieses  bewiesen  werden,  und  dann  das  des  aucior  auctoris  u.  s.  w.  Zur  Erleichterung
  dirser  „probatio  diabolica“  greisen  zwar  Spezifikation  und  Usukapion  ein,  und
lönnen  auch  die  Besitzklagen  und  die  Pabliciana  benutzt  werden,  indessen  bleibt  die
Schwierigkeit  doch  immer  noch  groß  genug,  wenigstens  nach  der  modernen  Beweistheorie,
  denn  bei  den  Römischen  Geschworenen  scheint  die  Sache  keine  so  großen
Schwierigkeiten  gemacht  zu  haben,  und  noch  weniger  bei  dem  Eidrechte  im  alten
Teutschen  Rechte.  Daher  hat  man  feit  dem  Mittelalter  in  verschiedener  Weise  nach
weiterrn  Erleichterungen  gesucht,  besonders  durch  Präsumtionen  und  durch  Auedehnung
  der  Besitzklagen  und  der  actio  Publiciana.  Zu  festen  Refultaten  hat  dies
ober  nicht  geführt,  und  namentlich  nicht  zu  einer  festen  Deutschen  Vindikation  aus
bloßem  Besitze  1).

2.  Die  actio  negntoria  )).  Dies  ist  die  Klage  des  Eigenthümers  gegen  alle
erintrachtigungen  seines  Eigenthums  ohne  Befitzentziehung,  also  wenn  Anderr  sich
Einwirkungen  auf  die  Sache  erlauben  oder  den  Eigenthümer  an  der  sreien  Einwirkung
  hindern.  Der  Hauptfall  ist  die  Aumaßung  von  Sewituten.  Die  Klage
acht  dann  auf  Aberkennung  derselben  und  Verbot  fernerer  Anmaßung.  Sie  ist  insoiern
  eine  negative  Seritutenklage  zum  Schutze  der  Freiheit  der  Sache  von  Servituten.
  Indessen  ist  fie  darauf  nicht  beschränkt,  sondern  auch  bei  anderen  Beeinnächtigungen
  möglich,  z.  B.  wenn  fremde  Sachen  irgendwie  auf  ein  Grundstück
kommen  und  nicht  wieder  abgeholt  werden.  Der  Klagegrund  ist  allgemein,  daß
der  Eigenthümer  vermöge  seiner  allgemeinen  Herrschaft  über  die  Sache  alle  Eingriffe
verbieten  kann,  zu  denen  der  Andere  nicht  ein  besonderes  Recht  hat.  Dieses  Verbictungerecht
  ien  keine  Zugabe  zum  Eigenthume  durch  eine  besondere  Freiheit  des
Eigenthums,  sondern  von  selbst  in  ihm  enthalten,  nur  seine  negative  Seite,  und  die
Fcltendmachung  desselben  nur  die  Eigenthumsklage  in  negativer  Richtung.  Darum
draucht  auch  der  Eigenthümer  bei  der  Negatoria  nur  sein  Eigenthum,  nicht  auch
die  Fuiheit  desselben  zu  beweisen  3),  die  Behauptung  der  Servitut  ist  vielmehr
eine  Einrede,  die  der  Beklagte  beweisen  muß.  Auch  der  OQuafsibefitz  der  Servitut
ändert  dies  nicht.  Ungenau  ist  es,  zu  sagen,  die  Präsumtion  sei  stets  für  die  Freibeit
  des  Eigenthums.

8  Neben  dem  absoluten  Rechte  des  Eigenthums  muß  noch  eine  gewisse
relative  Berechtigung  nach  Analogie  des  Eigenthums  bei  demjeuigen  ane#kannt
  werden,  der  eine  Sache  aus  einem  Eigeuthumstitel  in  gutem  Glauben  an
sich  gebracht  hat,  aber  das  Eigenthum  nicht  erwarb,  weil  es  sein  Auktor  nicht  hatte,
oder  der  Titel  sonst  einen  ihm  unbekannten  Mangel  hatte  (bonse  filei  possessio).

 

*5))  Delbröck,  Die  dingliche  Klage  des  tchen  Tchte,  1857.  Gegen  denselben  Brunzg,
LIEX  im  Jabrbuch  des  Gem.  Nech  1860.

)  Hesse,  Die  Feoraanen  in  den  ern  fur  Dogmatik,  VIII.
*2½)  Petnigçe.  i  in  act.  conf.  e  n  de  9  *8  iur.  Rom.
bus,  p.  125;  H.  Eltte  in  #  Zeilschrift  #  Eldlken  #“  F.  XII