Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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C) In Beziehung auf den Durchgang. 
Die durchgehenden Gegenstaͤnde koͤnnen bei Zoll-Stationen nur in sofern ein- oder 
austreten und der Zoll-Behandlung unterliegen, als 
1) die Strecke innerhalb der Zoll-Linie nicht länger als ½2 Stunden ist, und auf 
diesem Wege die Behandlung bei keinem vor= oder zurückliegenden Hall-, Ober- 
Zoll= oder Zoll-Amte gepflogen werden kann, indem sich außerdem die Zoll- 
Stationen lediglich als äußerste Postirungen zu verhalten haben; 
a) die Quantität der zur Durchfuhr gestatteten Gegenstände nicht mehr als 
10 Centner beträgt; 
5) von den auf solche Weise durchgehenden Gegenständen keine Rückvergütung 
Statt hat, oder auf dieselbe verzichtet wird, und 
4) diese Competenz den Zoll-Stationen an besiimmten Wegen nicht aus besonde- 
ren Erwägungen durch die oberste Zoll-Behbrde hinsichtlich der Quantität 
oder Qualitcht der Waare weiter beschränkt ist. 
D) In Beziehung auf die sogenannten Passirgüter. 
Die inländischen Erzeugnisse und die schon zum Eingange verzollten Güter und 
Waaren, welche von einem Orte des Vereinsgebietes durch ein fremdes an einen andern 
Ort des Vereinsgebictes verführt oder versendet werden, dürfen bei den Zoll-Stationen 
gleichfalls nur dann aus= oder eintreten und zum Ausgange oder bei dem Wiederein- 
tritte in das Vereinsgebiet zum Eingange behandelt werden, wenn 
f)dDbie Behandlung sich nur auf Gegenstände und Quantitäten erstreckt, für welche 
die Zoll-Stationen zur Eingangs-Loll-Behandlung befugt sind, und 
b) der Weg durch das fremde Gebict nicht länger als 1½2 Stunden ist. 
E) In Beziehung auf den Grenz-Verkehr. 
Im Grenz-Verkehre bönnen die Joll-Stationen unter den in der Verordnung 
über den Grenz-Verkehr festgeseten Bedingungen zum Ein= und Austritte behandeln: 
1) alle Gegenstünde, die zum eigenen Gebrauche ein Grenz-Bewohner der verein- 
ten Staaten herein= oder ein ausländischer Grenz-Bewohner hinausbringt, 
wenn der Gesammt-Zoll-Betrag von denselben mit Einschluß des Stempel- 
Geldes nich: mehr als vier Kreuzer beträgt;
	        
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