Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

290 
so versügen und verordnen Wir, daß der nachstehende wörtliche Inhalt dieses Vertrags 
zur Nachachtung für Unsere sämtlichen Unterthanen und Bchörden öfsentlich bekannt 
gemacht werde. 
Gegeben Friedrichshafen den 25. Juli 1829. 
Wilhelm. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Veroldingen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats= Sekretär, 
Vellnagel. 
— 
  
Vertrag über Fesistellung der gegenseitigen Handels-Verhältnisse zwischen dem 
Württembergisch-Bayerischen und dem Preußfsch-Hessischen Zoll-Vereinc. 
Art. 1. 
Vom 7. Januar 1330 an sollen bis auf die im folgenden Artikel bestimmten Aus- 
nahmen alle inlandischen Erzeugnisse der Natur, des Gewerbfleißes und der Kunst aus 
den Koniglich Württembergischen und Königlich Baycrischen Staaten in das Konigreich 
Preußen und in das Großherzogthum Hessen, und ebenso aus diesen Staaten in die 
Königreiche Württemberg und Bayern frei von den auf dem Eingang ruhenden Ab- 
gaben eingeführt und zum Verbrauche in den Verkehr gebracht werden können. 
Art. 2. 
Ausgenommen von dieser Befreiung sind: 
I. Fortwährend: 
a) Das Kochsalz (Siedsalz und Steinfalz) und alle Stoffe, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt. 
b) Die Spielkarten. 
Der Verkehr mit Salz und Spielkarten (a und b) bleibt den in jedem der 
contrahirenden Staaten hierüber bestehenden Anordnungen unrerworfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.