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B) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten,
des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der
Finanzen.
a) Verfügung, betreffend die Außerkurssetzung der österreichischen Sechskreuzerstücke mit den Jahreszahlen
von 1848 und 1849.
Zufolge der höchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 30. Mai
1866 ist in Uebereinstimmung mit den übrigen Regierungen des süddeutschen Münzvereins
der Kurswerth der österreichischen Sechskreuzerstücke mit den Jahreszahlen von
1848 und 1849 für den Verkehr der öffentlichen Kassen auf fünf Kreuzer per Stück
festgestellt worden (Reg. Blatt S. 189).
Neuerdings hat nun zum Zweck der Durchführung des österreichischen Gesetzes
vom 1. Juli 1868 wegen Ausprägung neuer Silberscheidemünze das k. k. Finanzministerium
durch Kundmachung vom 9. September d. J. angeordnet, daß die gedachten
Sechskreuzerstücke bei der Mehrzahl der dortigen öffentlichen Kassen nur noch bis zum
Ende des Jahrs 1869, bei den Landeshauptkassen nur noch bis zum 31. März 1870
in Zahlung angenommen und später allein bei der Staatscentralkasse in Wien eingelöst
werden dürfen.
In Folge dessen sehen wir uns, mit höchster Ermächtigung Seiner Königlichen
Majestät vom 24. d. M., nach dem Vorgange der königlich bayerischen Regierung
veranlaßt, zu verfügen, daß bei den öffentlichen Kassen des Königreichs, beziehungsweise
bei den unter öffentlicher Aufsicht stehenden Kassen die österreichischen Sechskreuzerstücke
mit den Jahreszahlen von 1848 und 1849, welche in Württemberg einen
gesetzlichen Kurs nie erhalten haben, fortan überhaupt nicht mehr, und daher auch
nicht zu dem ihnen im Jahr 1866 eingeräumten Kassenkurse von fünf Kreuzern per
Stück, angenommen werden dürfen, daß sie dagegen bis auf weiteres bei der königlichen
Münzkasse zu Stuttgart nach ihrem wirklichen Silberwerthe zu 22 fl. 30 kr. für das
rauhe Münzpfund eingelöst werden können.
Stuttgart, den 25. Oktober 1869.
Varnbüler. Geßler. Renner.