Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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B)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der
Finanzen.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  österreichischen  Sechskreuzerstücke  mit  den  Jahreszahlen
  von  1848  und  1849.

Zufolge  der  höchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  30.  Mai
1866  ist  in  Uebereinstimmung  mit  den  übrigen  Regierungen  des  süddeutschen  Münzvereins
  der  Kurswerth  der  österreichischen  Sechskreuzerstücke  mit  den  Jahreszahlen  von
1848  und  1849  für  den  Verkehr  der  öffentlichen  Kassen  auf  fünf  Kreuzer  per  Stück
festgestellt  worden  (Reg.  Blatt  S.  189).

Neuerdings  hat  nun  zum  Zweck  der  Durchführung  des  österreichischen  Gesetzes
vom  1.  Juli  1868  wegen  Ausprägung  neuer  Silberscheidemünze  das  k.  k.  Finanzministerium
  durch  Kundmachung  vom  9.  September  d.  J.  angeordnet,  daß  die  gedachten
Sechskreuzerstücke  bei  der  Mehrzahl  der  dortigen  öffentlichen  Kassen  nur  noch  bis  zum
Ende  des  Jahrs  1869,  bei  den  Landeshauptkassen  nur  noch  bis  zum  31.  März  1870
in  Zahlung  angenommen  und  später  allein  bei  der  Staatscentralkasse  in  Wien  eingelöst
werden  dürfen.

In  Folge  dessen  sehen  wir  uns,  mit  höchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen
Majestät  vom  24.  d.  M.,  nach  dem  Vorgange  der  königlich  bayerischen  Regierung
veranlaßt,  zu  verfügen,  daß  bei  den  öffentlichen  Kassen  des  Königreichs,  beziehungsweise
  bei  den  unter  öffentlicher  Aufsicht  stehenden  Kassen  die  österreichischen  Sechskreuzerstücke
  mit  den  Jahreszahlen  von  1848  und  1849,  welche  in  Württemberg  einen
gesetzlichen  Kurs  nie  erhalten  haben,  fortan  überhaupt  nicht  mehr,  und  daher  auch
nicht  zu  dem  ihnen  im  Jahr  1866  eingeräumten  Kassenkurse  von  fünf  Kreuzern  per
Stück,  angenommen  werden  dürfen,  daß  sie  dagegen  bis  auf  weiteres  bei  der  königlichen
Münzkasse  zu  Stuttgart  nach  ihrem  wirklichen  Silberwerthe  zu  22  fl.  30  kr.  für  das
rauhe  Münzpfund  eingelöst  werden  können.

Stuttgart,  den  25.  Oktober  1869.
Varnbüler.  Geßler.  Renner.