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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betreffend das Kost= und Einheiz-Geld bei den Gesangenen, Transporten
vom 1. Januar bis 30. Juni 1829.
Da die Umstände, unter welchen durch die Verfügung vom 1. September v. J.
das Kost= und Einheiß -Geld bei den Gefangenen-Transporten für die erste Hälfte
des Verwaltungs-Jahrs 1833 festgesetzt worden ist, wesentlich sich nicht geändert haben;
so wird dasselbe hiemit auch für die zweite Hälfte dieseo Verwaltungs-Jahrs bestätigt.
Stuttgart den 2a. Jannar 1329. Schmidlin.
b) Verfügung, betrefsend die Behandlung der ältern Legitimations= Urkunden bei der Ausstellung von
" Wanderböchern an wandernde Handwerks-Gesellen.
Das Ministerium des Innern siehe sich veranlaßt, den Polizeistellen die Weisung
zu ertheilen, daß, wenn einem wandernden Handwerks-Gesellen statt eines durchgeschrie-
benen ältern Wanderbuchs, oder statt einer Kundschaft oder eines Reise-Passes, womit
derselbe in das Land gekommen, ein neues Wanderbuch ausgestellt wird, die ältere
Wanderurkunde nicht bei Amt zurückzubehalten, sondern dem Wandergesellen, nachdem
zuvor das Erlbschen ihrer Gültigkeit und die geschehene Ausfertigung des neuen Wan-
derbuchs in derselben bemerkt worden ist, zurückzugeben, so wie daß in dem bemerkrten
Fall jedesmal die ältere Wanderurkunde, an deren Stelle das neue Wanderbuch tritr,
in dem letztern nach Form und Ort und Zeit der Ausstellung zu bezeichnen, auch in
dem bezirkamtlichen Verzeichniß der ausgestellten Wanderbücher vorzumerken sey.
Stuttgart den 12. Januar 1829. Schmidlin.
Dienst-Erledigung.
Das in der ersten Besoldungs-Classe stehende Oberamt Biberach ist erledigt. Die
Bewerber um dasselbe haben innerhalb vier Wochen ihre Gesuche bei der Regierung
des Donau-Kreises einzureichen.