Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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K## 1. 
Die Prüfungs-Commission hat je in der ersten Hälfste der Monate Februar und 
Augus jeden Jahrs « 
s)diejenigcnSeminaristen,welcheindembetreffenden-Halbfabr-ihrenakademi- 
schen Studienlauf beendigen, und 
2) diejenigen nicht im Seminar-Verbande stehenden Candidaten der evangelischen 
Theologie, welche die Beendigung ihrer akademischen Studien in dem betref- 
fenden Halbjahr angemeldet haben (F. 2), zu verzeichnen, und die Studien- 
und Sitten-Zeugnisse derselben beziehungsweise zu sammeln oder einzuziehen. 
. 2. 
Die in g. 1 unter Nro. : genannten nicht im Seminar-Verbande stehenden Can- 
didaten haben, wenn sie ihre Studien auf der Landes-Universität beendigen, in dem 
Halbjahr ihres Abgangs von derselben, und, wenn sie dieselben auf einer auswärtigen 
Universität beendigt haben, in dem Halbjahr ihrer Zurückkunft in das Vaterland, be- 
ziehungsweise je vor dem 1. Februar und 1. August des betreffenden Halbjahrs hievon 
der Prüfungs-Commission schriftliche Anzeige zu machen, und dabei zugleich die Dauer 
ihres abademischen Studienlaufes und die während desselben von ihnen gehörten Vor- 
lesungen anzugeben. , 
g-3.- 
EinScminarist,welcherderCmididatcn-PrüfungersteinoddrzsveiHälbjal)re 
nach seinem Abgang aus dem Seminar sich unterziehen will, hat hiezu besondere Er- 
laubniß des K. Studienraths noͤthig. 
Ein anderer Candidat, welcher einen solchen Aufschub wuͤnscht, hat sowohl die 
Dauer des Aufschubs, als die Gründe, welche ihn hiezu veranlassen, in der ihm nach 
K obliegenden Anzeige auszudrücken. 
K. 4. 
Als Vorbedingung der Zulassung zur Candidaten-Prüfung wird nach Maßgabe 
der K. Verordnung vom 7. Juni 1878, K. 3 erfordert, daß der Candidat sich wenig- 
stens drei bis vier Jahre dem akademischen Studium gewidmet und inner dieser Zeit 
wenigstens ein Jahr lang Vorlesungen über theoretische und praktische Philosophie, 
über Geschichte der Philosophie, allgemeine Geschichte, Philologie, Marhematik und
	        
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