Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Das nämliche gilt von den Eingaben Einzelner, welche nach der bisherigen Ein- 
richtung an die Assentirungs-Commission gerichtet wurden. 
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K. 10. 
Das Ober-Kriegsgericht als Collegial-Stelle, in Verbindung mit dem Militär-- 
Revisionsgericht verbleibt in seiner bioherigen Stellung. 
11. 
Die im Kriegs-Departement Angestellten sind für die Zukunft den übrigen Staats- 
dienern ihrer Categorie in Absicht auf Rang= und Besoldungs-Verhältnisse gleichgestellt 
Die Ober-Kriegsräthe, so wie die künftig zu ernennenden Kriegsräthe führen fer- 
nerhin keinen militärischen Charakter mehr, tragen aber die ihrem Range gebührende 
milité’rische Auszeichnung, und zwar die Ober-Kriegsräthe die Auszeichnung der Oberst- 
lieutenants, die Kriegsräthe diejenige der Majors. 
Stuttgart den 35. August 1329.
	        
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