Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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verboten. Andern, nicht zu den ordentlichen Schuͤlern der Anstalt gehoͤrigen Juͤnglin- 
gen (namentlich vom Gewerbe-Stande) kann der Besuch einzelner Lehrstunden gegen 
halbjährige Vorausbezahlung von dreißig Kreuzern für jede Wochenstunde vom Rekto- 
rate gestattet werden. 
Die unmittelbare Direktion der Anstalt bleibt dem Vorstand der Real-Schule, 
Rektor Weckherlin, anvertraut; für die technische Leitung und Beaufsichtigung der- 
selben ist dem Rektor eine Committé von Sachverständigen an die Seite gegeben. Die- 
ser Schulrath wird unter dem Vorsite des Rektors aus dem Vorstand der Kunstschule, 
Professor v. Thouret, dem Direbtor der K. Hofbank, Geheimen Hofrath v. Rapp, 
den Hofräthen Seyffer und André, den Professoren Heigelin, Haug und Degen 
und dem Kaufmann Jobst in Stuttgart gebildet. 
Den Unterricht im Zeichnen und Modelliren erhalten die Zöglinge, namentlich die 
Schüler der vier obern Elassen außer den oben bezeichneten Lehrstunden in der für die- 
sen Zweck mit der Anstalt verbundenen Kunstschule, deren Aufgabe nicht blos in 
technischer Anleitung zu den erwähnten Kunstfertigkeiten, sondern auch und vielleicht 
noch mehr in der Bildung des Geschmacks, der Schäárfung des Blickes, der Entwicke- 
lung, Belebung und Berichtigung des Kunststuns ihrer Zöglinge besteht. Zu dem Ende 
wird dieser Unterricht in vier bis acht wochentlichen Lehrstunden die Architektur-Zeich- 
nung und die freic Handzeichnung, lebhtere in ihrer verschiedenen Anwendung auf mensch- 
liche Figuren, Thiere, Pflanzen, Landschaften und Ornamente, sodann das plastische 
sowohl als das mathematische Modelliren oder Verstechen (in Thon, Wachs, Gyps 
und Holz) umfassen. Eine mit Unsicht getroffene Auswahl der vorzüglichsten Muster 
und Vorlege-Blätter wird die Bestrebungen der Lehrer unterstüßen. 
Die Schüler werden in gewisse, den vier obern Classen der Real= und Gewerbe= 
Schule entsprechende Alters-Elassen eingetheilt; der Besuch der höhern Abtheilungen 
ist in der Regel nur denjenigen Schülern gestattet, welche zuvor den ersten Elementar= 
Unterricht bei der Anstalt genossen haben. Einer Ausnahme von dieser Regel kann 
nur nach Maßgabe des Raumes und der sonstigen Schülerzahl Statt gegeben werden. 
Im Uebrigen sieht der Besuch der Kunstschule außer den Zöglingen der Real= und 
Gewerbe-Schule auch andern Jünglingen oder Dilettanten ohne Unterschied des Be- 
rufes offen.
	        
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