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g. 5.
In den von den Bezirks-Beamten an die Königl. Cameral-Aemter zu übergeben-
den monatlichen Verzeichnissen ist der Betrag der im verflossenen Monate rechtskräftig
gewordenen Strafen (§.1) summarisch vorauszuschicken.
Sodann ist der zugleich baar zu übergebende Betrag derjenigen dieser Geldstrafen,
welche die Strafbehörden von den Gestraften vollständig erhalten haben, ebenfalls nur
summarisch anzugeben, die noch einzuziehenden Geldstrafen aber sind speciell in das
Verzeichniß aufzunehmen, in welchem nach dem beiliegenden Formular anzumerken ist:
1) die Behbdrde, welche die Strafe erkannt hat,
2) der Tag der Eröffnung des Straf-Erkenntnisses, oder, wenn dagegen Rekurs
ergriffen worden, die Erdffnung der Rekurs-Emscheidung,
3) der Name, Stand und Wohnort des Gestraften,
4) das Vergehen desselben,
5) der Betrag der Strafe, und
6) der Anbringer und die Anbring-Gebühr.
In die von den Oberämtern zu fertigenden Verzeichnisse über die Zollstrafen ist
noch überdieß bei jedem Straf-Ansahe die Zeit des Vergehens, so wie der Betrag und
die Art des Zolls, auf welchen sich die Strafe bezieht, aufzunehmen.
Sollte für den abgelaufenen Monat eine Geldstrafe nicht zu übergeben seyn, so
haben die Bezirks-Gerichte und Bezirks-Acmter jedem Cameral-Amt, dessen Bezirk sich
über einen Theil ihres Sprengels erstreckt, eine Fehlanzeige mitzutheilen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der monatlichen Verzeichnisse ist von dem Be-
amten und seinem Aktuar zu beurkunden.
GC. 6.
Um in den monatlichen Mittheilungen an die Cameral-Aemter die Uebergehung
einzelner rechtskräftigen Geldstrafen (F. 1) zu vermeiden, haben die Bezirks-Gerichte
und Bezirks-Aemter über alle von ihnen angesesten, so wie über die von ihnen blos
eröffneten Geldstrafen genaue und fortlaufende Listen zu führen, aus welchen jedesmal
die in dem Laufe des verflossenen Monats in Rechtskraft erwachsenen Geldbußen in die
den Cameral-Aemtern zu übergebenden Straf-Verzeichnisse unter glelchbaldiger Löschung
in den zuvor erwähnten Listen zu übertragen find.