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gehörigen oder deren Gütern, Rechten oder Interessen auferlegt
sind oder etwa auferlegt werden;
d) den Staatsangehörigen irgendeiner der alliierten und assoziierten
Mächten keinerlei Beschränkung aufzuerlegen, die nicht am
1. Juli 1914 auf die Staatsangehörigen dieser Mächte anwendbar
war, sofern nicht seinen eigenen Angehörigen dieselbe Beschränkung
gleichfalls auferlegt wird.
Artikel 277.
Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte sollen
auf deutschem Gebiete für ihre Person, Güter, Rechte und Interessen
ständigen Schutz genießen und freien Zutritt zu den Gerichten haben.
Artikel 278.
Deutschland verpflichtet sich, die neue Staatsangehörigkeit, die von
seinen Angehörigen gemäß den Gesetzen der alliierten und assoziierten
Mächte und gemäß den Entscheidungen der zuständigen Behörden dieser
Mächte, sei es auf dem Wege der Einbürgerung, sei es auf Grund einer
Vertragsbestimmung etwa erworben ist oder erworben wird, anzuerkennen
und auf Grund der neuerworbenen Staatsangehörigkeit diese Reichsangehörigen
in jeder Richtung von jeder Pflicht gegenüber ihrem Heimatstaate
zu entbinden.
Artikel 279.
Die alliierten und assoziierten Mächte dürfen in den Städten und Häfen
Deutschlands Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten
ernennen. Deutschland verpflichtet sich, die Ernennung dieser Generalkonsuln,
Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, deren Namen ihm
bekanntgegeben werden, gutzuheißen und sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit
nach Maßgabe der üblichen Regeln und Gebräuche zuzulassen.
Kapitel V.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 280.
Die Deutschland vorstehend durch Kapitel 1 und durch die Artikel 271
und 272 des Kapitel II auferlegten Verpflichtungen erlöschen fünf Jahre
nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags, sofern sich nicht aus dem
Wortlaut das Gegenteil ergibt oder sofern nicht der Rat des Völkerbunds
spätestens zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist entscheidet, daß die Verpflichtungen
mit oder ohne Abänderung für einen weiteren Zeitraum
aufrechterhalten bleiben.
Der Artikel 276 des Kapitel IV bleibt, mit oder ohne Abänderung,
nach Ablauf dieser fünf Jahre in Kraft, wenn dies die Mehrheit des Rates
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