Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Des zweitem Preißes würdig wurden erkannt: 
Friedrich Bauer, von Plochingen, und 
Gottllieb Friedrich Rommel, von Merklingen, 
und fiel bei der Verlosung die Denkmuͤnze dem Letztern zu. 
Von den forstwirthschaftlichen Zoͤglingen erhielt den Preiß: 
Carl Pistorius, von Göppingen, 
und böffentlicher Belobung für würdig wurde erkannt: » 
Rudolph v. Buol, von Muͤhlingen, im Großherzogthum Baden. 
Hohenheim den 14. Oktober 1819. 
Fuͤr den Direktor: 
Volz. 
D) Des Departements der Finanzen:; 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, in Betreff der Weinlese. 
Unter Beziehung auf die vorliegenden allgemeinen Verordnungen, die Weinlese 
und die Erhebung der Wein-Gefälle des Staats betreffend, werden den Königlichen 
Cameral-Aemtern für den dießjährigen Herbst folgende besondere Vorschriften ertheilt: 
1) Da die Weintrauben wegen der ungünstigen Witterung großentheils noch nicht 
zur Reise gekommen sind; so haben die Cameral-Aemter unter Mitwirkung 
der Ober-Aemter darauf zu sehen, daß das unreife und durch den Herbstfrost 
beschädigte Gewächs nicht mit dem bessern vermischt werde. 
2) Die Wein-Gesälle des Staats sind bei ihrer dießjährigen Unbedeutenheit mit 
dem geringst möglichen Kosten-Aufwand zu erheben, und besonders nicht mehr 
Kelter-Bediente anzustellen, als die Noth erfordert; auch ist die Anzahl der 
auszurüstenden Kelterbeume nach Thunlichkeit zu beschränken. Wo die Ge- 
meinden oder die Gesamtheit der Weinberge-Besißer sich geneigt sinden lassen, 
für das ganze dießjährige Wein-Gefäll eine billige Aversal-Summe zu bezah- 
len, da ist zu Ersparung der Erhebungs-Kosten mit ihnen hierüber eine Ueber-
	        
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