Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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I. Persoͤnliche Vorzuͤge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten 
des fuͤrstlichen Hauses. 
C. 1. 
Das fürstliche Haus Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfärst behält die 
Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begrifse, und gehört zum hohen Mdel. 
Der Fürst hat, gleich allen Standesherrn, die Huldigung persönlich oder durch 
einen ebenbürtigen Bevollmächtigten vahin zu leisten: 
daß er dem König wegen seiner sämtlichen der Königlichen Souverainetät 
untergebenen Besitzungen treu und gehorsam seyn, und alles das abwenden 
und thun werde, wozu derselbe als getreuer und gehorsamer Unterthan dem 
König und dessen Nachkommen, als seinem allergnädigsten Souverain, ver- 
pflichtet ist. 
. . 
Die Mitglieder des fürstlichen Hauses behalten die Titel, die sie seither geführt 
haben, jedoch mit Weglassung aller auf ihre vormaligen reichsständischen Verhältnisse 
sich beziehenden Beisäße und Würden. 
Sie benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stammgätern und Herr- 
schaften. 
Der Erstgeborne, welcher in dem Besiße derselben sich befindet, oder jedes in seine 
Rechte eintretende Familien Glied, nennt sich — zur Unrerscheidung von den Nachge- 
bornen — in öffentlichen Schriften und Handlungen, die nicht an den Souverain, oder 
an die Königlichen Behbrden gerichtet werden: 
v7 „ Fürst und Herr“ 
mit dem Prädikate: „Wir“, wogegen sich die Nachgebornen nur des Titels eines 
Fürsten zu bedienen haben. 
« g. 3. 
Dem Haupte des fürstlichen Hauses kommt das Prädikat: „Durchlaucht“ zu. 
Die nähern Bestimmungen eines der Ebenbürtigkeit des fürsilichen Hauses ange- 
messenen Canzlei-Ceremoniels sind durch Unsere Verordnung vom 16. November 1876 
(Reg. Blatt S. 483) festgeseßt.
	        
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