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B. vom unbeladenen
1) Frachtwagen für jedes Zugthier 3 Pfennige,
2) gewöhnlichen Landfuhrwerken, desgleichen von Schlitten
zum Fortschaffen von Lasien, für jedes Zugthier 3 -
III. von ledigen Pferden und Maulthieren mit oder ohne Reiter
oder Last, von seden 4 -
IV. von Ochsen, Kuͤhen und Eseln, vom Stick .... 3
V. von Kaͤlbern, Rindern, Fo Ziegen, Schafen, eimmen
und Schweinen, für jedes . 1 -
Zusaͤtzliche Bestimmungen.
1) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den Zubehoͤ
rungen desselben und Jutter für böchstens 3 Tage an anderen
Gegenständen mehr als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich 2
Centner, sich auf demselben befindet.
2) Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei besfindliche
Pferde 2c. 2c. (auch der Vorspann) gerechnet, welche nicht augenscheinlich
eine andere Bestimmung haben.
Befreiungen.
Wegegeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hoshaltungen des Königlichen
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören;
2) vom Armeefuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair
auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offzieren und
Pferden im Dienst und in Dienstleistungen;
3) von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsberek
auch von Pfarrern bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochteen;
4) von öffentlichen Kourieren und Estaffetten, imgleichen von ordinairen
Reit-, Kariol-, Fahr= und Schnellposten, den dazu gehörigen Beiwagen
und ledig“ zurückkommenden Postpferden;
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung geschehen,
auf Vorzeigung von Freip4ssen, imgleichen von Vorspann= und
Lieferungsfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch den Juhrbefehl ausweisen, so wie von Salzfuhren;
(o 12. Jagang 1838. Cccc 6) von