Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

—  493  —
B.  vom  unbeladenen

1)  Frachtwagen  für  jedes  Zugthier  3  Pfennige,
2)  gewöhnlichen  Landfuhrwerken,  desgleichen  von  Schlitten
zum  Fortschaffen  von  Lasien,  für  jedes  Zugthier  3  -
III.  von  ledigen  Pferden  und  Maulthieren  mit  oder  ohne  Reiter
oder  Last,  von  seden  4  -
IV.  von  Ochsen,  Kuͤhen  und  Eseln,  vom  Stick  ....  3
V.  von  Kaͤlbern,  Rindern,  Fo  Ziegen,  Schafen,  eimmen
und  Schweinen,  für  jedes  .  1  -

Zusaͤtzliche  Bestimmungen.

1)  Ein  Lastfuhrwerk  wird  für  beladen  angenommen,  wenn  außer  den  Zubehoͤ
  rungen  desselben  und  Jutter  für  böchstens  3  Tage  an  anderen
Gegenständen  mehr  als  die  Ladung  eines  Schubkarrens,  nämlich  2
Centner,  sich  auf  demselben  befindet.

2)  Zur  Bespannung  eines  Fuhrwerks  werden  alle  dabei  besfindliche
Pferde  2c.  2c.  (auch  der  Vorspann)  gerechnet,  welche  nicht  augenscheinlich
  eine  andere  Bestimmung  haben.

Befreiungen.

Wegegeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hoshaltungen  des  Königlichen
  Hauses,  imgleichen  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  vom  Armeefuhrwerke  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
  auf  dem  Marsche  bei  sich  führt,  desgleichen  von  Offzieren  und
Pferden  im  Dienst  und  in  Dienstleistungen;

3)  von  öffentlichen  Beamten  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsberek
  auch  von  Pfarrern  bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochteen;


4)  von  öffentlichen  Kourieren  und  Estaffetten,  imgleichen  von  ordinairen
Reit-,  Kariol-,  Fahr=  und  Schnellposten,  den  dazu  gehörigen  Beiwagen
  und  ledig“  zurückkommenden  Postpferden;

5)  von  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  der  Regierung  geschehen,
  auf  Vorzeigung  von  Freip4ssen,  imgleichen  von  Vorspann=  und
Lieferungsfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche
durch  den  Juhrbefehl  ausweisen,  so  wie  von  Salzfuhren;

(o  12.  Jagang  1838.  Cccc  6)  von