Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 438 — 
ausnahmsweise mit Genehmigung des Oberpraͤsidenten geringer 
festgesetzt werden, 
oder 
ihren Wohnsitz im Gemeindebezirke haben und außerdem entweder 
zur Einkommensteuer oder mit einem Jahresbetrage von minde- 
stens drei Thalern zur Klassensteuer veranlagt sind. Wo eigen- 
thümliche Verhältnisse solches besonders wünschenswerth machen, 
kann durch das Gemeindestatut an Stelle des vorgedachten Klas- 
sensteuerbetrages ein geringerer Betrag als Bedingung der Theil- 
nahme am Gemeinderechte festgestellt werden, jedoch darf derselbe 
keinenfalls weniger als zwei Thaler betragen. Steuerzahlungen 
und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuer- 
zahlungen und Grundbesitz der Minderjährigen, beziehungsweise 
der unter väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater an- 
gerechnet. 
5b 
“ 
Artikel 12. 
Wer in Folge rechtskraftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre ver- 
lustig geworden (F. 12. des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Ge- 
meinderecht (Artikel 11.) und die Befähigung, dasselbe zu erwerben. 
Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen 
Ehremrechte untersagt ist (I. 21. des Strafgesetzbuches), der ist während der 
dafür in dem Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Ausübung des Gemeinde- 
rechtes ausgeschlossen. 
Ist gegen ein stimmberechtigtes Gemeindemitglied wegen eines Ver- 
brechens die Versetzung in den Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, 
welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich 
ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, 
oder ist dasselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, in Konkurs oder Zahlungsun- 
fahigkeit gerathen, oder in Fallimentszustand erklärt worden, so ruht die Aus- 
übung des ihm zustehenden Gemeinderechtes so lange, bis die gerichtliche Unter= 
suchung oder das Konkursverfahren beendigt, beziehungsweise die Rehabilitirung 
ausgesprochen ist, oder der Zustand der Zahlungsunfähigkeit aufhört. 
Das Gemeinderecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung des- 
selben vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft. 
Anslatt des F. 43. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikbel 13. 
Die vom Staate besoldeten Beamten, sowie die Beamten der vormals 
unmittelbaren Deutschen Reichsstände, soweit dieselben den Staatsbeamten gleich 
zu achten sind, die Geistlichen und Schullehrer bedürfen, wenn sie eine Stelle 
oder einen Auftrag von längerer Dauer bei der Gemeindeverwaltung über- 
nehmen sollen, dazu der Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde und der 
Regierung. Diese Erlaubniß kann auch, wenn sich aus der Verbindung beider 
Dienstverhaltnisse für den Staatsdienst oder für die Gemeindeverwaltung in 
der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.