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ausnahmsweise mit Genehmigung des Oberpraͤsidenten geringer
festgesetzt werden,
oder
ihren Wohnsitz im Gemeindebezirke haben und außerdem entweder
zur Einkommensteuer oder mit einem Jahresbetrage von minde-
stens drei Thalern zur Klassensteuer veranlagt sind. Wo eigen-
thümliche Verhältnisse solches besonders wünschenswerth machen,
kann durch das Gemeindestatut an Stelle des vorgedachten Klas-
sensteuerbetrages ein geringerer Betrag als Bedingung der Theil-
nahme am Gemeinderechte festgestellt werden, jedoch darf derselbe
keinenfalls weniger als zwei Thaler betragen. Steuerzahlungen
und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuer-
zahlungen und Grundbesitz der Minderjährigen, beziehungsweise
der unter väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater an-
gerechnet.
5b
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Artikel 12.
Wer in Folge rechtskraftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre ver-
lustig geworden (F. 12. des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Ge-
meinderecht (Artikel 11.) und die Befähigung, dasselbe zu erwerben.
Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen
Ehremrechte untersagt ist (I. 21. des Strafgesetzbuches), der ist während der
dafür in dem Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Ausübung des Gemeinde-
rechtes ausgeschlossen.
Ist gegen ein stimmberechtigtes Gemeindemitglied wegen eines Ver-
brechens die Versetzung in den Anklagestand, oder wegen eines Vergehens,
welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich
ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen,
oder ist dasselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, in Konkurs oder Zahlungsun-
fahigkeit gerathen, oder in Fallimentszustand erklärt worden, so ruht die Aus-
übung des ihm zustehenden Gemeinderechtes so lange, bis die gerichtliche Unter=
suchung oder das Konkursverfahren beendigt, beziehungsweise die Rehabilitirung
ausgesprochen ist, oder der Zustand der Zahlungsunfähigkeit aufhört.
Das Gemeinderecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung des-
selben vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft.
Anslatt des F. 43. der Gemeinde-Ordnung.
Artikbel 13.
Die vom Staate besoldeten Beamten, sowie die Beamten der vormals
unmittelbaren Deutschen Reichsstände, soweit dieselben den Staatsbeamten gleich
zu achten sind, die Geistlichen und Schullehrer bedürfen, wenn sie eine Stelle
oder einen Auftrag von längerer Dauer bei der Gemeindeverwaltung über-
nehmen sollen, dazu der Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde und der
Regierung. Diese Erlaubniß kann auch, wenn sich aus der Verbindung beider
Dienstverhaltnisse für den Staatsdienst oder für die Gemeindeverwaltung in
der