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g. 3.
Die naͤchstvorgehende Bestimmung findet auch dann ihre Anwendung, wenn ein
Apotheker, dessen Geschaͤfts-Betrieb keinen gepruͤften Gehuͤlfen erfordert, desscn ungeach-
tet einen Lehrling annehmen will.
K. 4.
Sowohl die allgemeine Ermaͤchtigung zur Annahme von Lehrlingen als die beson-
dere Erlaubniß der Kreis-Regierung in den so eben bezeichneten Fällen kann durch Er-
kenntniß der lehtern zurückgenommen werden, wenn bei der Prüfung der Lehrlinge nach
erstandener Lehrzeit oder auch bei sonstiger Veranlassung sich ergeben sollte, daß der
Apotheker in seinen Kenntnissen zurückgekommen, oder der Unterricht durch ihn ver-
nachläßigt werde.
—.s
Die Oberamts-Aerzte haben zunächst bei der ihnen obliegenden Vorprüfung der.
Lehrlinge darüber zu wachen, daß vorstehende Bestimmungen hinsichtlich der Zahl der
Lehrlinge eingehalten werden, und wenn sie von der vorschriftwidrigen Annahme eines
Lehrlings Kenntniß erhalren, oder bei der Schluß-Prüfung eines Lehrlings sich über-
zeugen, daß derselbe durch die Schuld des Lehrherrn die erforderlichen Kenntnisse nicht
besite, dem Bezirksamt die Anzeige davon zu machen, damit solches im ersteren Falle
den Apotheker zu Entfernung der betreffenden Lehrlinge oder beziehungsweise wenig-
stens zu gleichzeitiger Anstellung weiterer geprüfter Gehülfen anhalten, im lehteren Falle
aber je nach den Umständen bei der höheren Behbrde auf den unbedingten Ausschluß
des Apothekers von fernerem Lehrlings-Unterrichte antragen bönne.
K. 6.
Die Kreis-Medicinal-Räthe haben bei Vornahme der Medicinal-Visitationen ihr
besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob die Apotheker sich kein Uebermaß in der
Annahme von Lehrlingen zu Schulden kommen lassen, und ob die Oberamts-Aerzte in
Beurtheilung des schlechten Erfolgs der Lehrlings-Prüfungen (9. 5) nicht zu nachsichtig
gewesen seyen, eintretenden Falls aber ungesäumte Abhülfe einzuleiten.
K. 7.
Die Kreis-Regierungen werden, wenn ihnen aus den Berichten der Bezirksämter
oder der Kreis-Medicinal-Räthe That-Umstände bekannt werden, welche die Ausschlie-