Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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ßung eines Apothekers vom Lehrlings-Unterricht begründen, unter Rücksprache mit der 
Prüfungs-Behörde (dem Königlichen Medicinal-Collegium beziehungsweise der medici- 
nischen Fakultät zu Tübingen) das Geeignete deshalb verfügen, bei abweichenden An- 
sichten aber die Entscheidung des Ministerium des Innern einholen. 
Stuttgart den 20. Februar 1830. Schmidlin. 
d) Verfügung, in Betreff weiterer Milderungen in den Vorsichts-Maßregeln gegen die Einschleppung 
der Rinder-Pest. 
Nach amtlicher Mittheilung hat die K. Bapyernsche Regierung, nachdem die Rinder= 
Pest in Böhmen als gänzlich erloschen zu betrachten ist, vor der Hand auch den Ein- 
tritt Lon Rind-Schaf= und Schwarz-Vieh, so wie die Einbringung von animalischen 
Stoffen, aus Böhmen, mit alleiniger Ausnahme der rohen Rindshäute, wenn die 
ebenbezeichneten Gegenstände mit den erforderlichen polizeilichen Certifikaten begleitet 
sind, wieder freigegeben. 
Die Verfügung vom 29. November v. J. (Reg. Blatt S. 550) wird daher in 
gleicher Art auch wegen dieser Gegenstände gegenüber von Vöhmen nunmehr zurück- 
genommen, und, soweit es sich von der Einfuhr aus Vöhmen handelt, nur noch in 
Beziehung auf die rohen Rindshäute als ferner in Wirksamkeit bleibend erklärt. 
Stuttgart den 22. Februar 1850. Schmidlin. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
Termine für die Prüfung der neuaufzunehmenden 35glinge des Seminars zu Eglingen und derer, 
welche außerhalb des Seminars incipiren wollen. 
Unter Beziehung auf die Königl. Verordnung vom 23. März 1822 (Reg. Blatt 
Nro. 27) wird hiemit bekannt gemacht, daß diejenigen Jünglinge e vangelischer Confession, 
welche sich der Vorschrift gemäß im Monat März d. J. um Zulassung zum deutschen 
Schulstand bei dem K. Consistorium gemeldet haben werden, und in Privat-Seminarien 
oder bei hiezu bevollmächtigten Schulmeistern ihre Lehrzeit zubringen wollen, den 31. 
März d. J. im Schullehrer-Seminar zu Eßlingen die Prüfung ihrer Vorkenntnisse 
und ihrer Fähigkeiren für diesen Veruf zu erstehen haben- Der 1. und 2. April wird
	        
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