Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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D) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 2/. . M. 
die evangelische Pfarrei Kirchenkirnberg im Dekanats-Bezirk Welzheim, dem Pfarrer 
Dinkelacker zu Erligheim, Dekanats Besigheim, und 
die erledigte Lehrstelle an der Mittel-Classe der lateinischen und Real-Schule zu 
Ravensburg dem Kaplanei= und Präceptorats-Verweser Forthuber zu Tettnang zu 
übertragen geruht. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Abgränzung der zünstigen Gewerbe. 
Seine Königliche Majestät haben auf den Grund des Art. 11 der allgemei- 
nen Gewerbe-Ordnung eine Revision der Abgränzung der zünftigen Gewerbe angeord- 
net, wornach in Folge höchster Emschließung vom 20. d. M. vorläufig unter Vorbe- 
halt weiterer, nach Maßgabe der fortschreitenden Entwicklung der Gewerbthärigkeit zu 
treffender Verfügungen nachstehende Vorschriften ertheilt werden: 
&. 1.. 
Jeder Gewerbe-Inhaber ist befugt, die Fabrikate seines Gewerbes so weit auszu- 
rüsten, auch die einzelnen Bestandtheile dieser Fabrikate in soweit selbst zu bearbeiren, 
als nicht die einem andern zünftigen Gewerbe nach der Natur des leßtern oder nach 
besondern gesehlichen Vorschriften zustehende ausschließliche Berechtigung entgegensteht. 
Insbesondere ist den Hutmachern, den Webern und Wirkern aller Art das Fär- 
ben ihrer eigenen Fabrikate, den Schneidern, Kappenmachern, Seklern und Sattlern 
die Besehung der von ihnen bearbeiteten Gegenstände mit Pelzwerk, so wie den beiden 
zulehtgenannten Gewerben die Befestigung des Gürtlerbeschlägs an ihren Arbeiten,
	        
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