Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Nro. 14. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
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Samstag, den 6. März 1850. 
  
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Inhalt. 
Königl. Dekrete. Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Privilegium gegen den Nachdruck des Werkes: Ueber das Wesen des 
evangelischen Geistlichen 2c. von Hüffel. — Bekanntmachung der zu akademischen Studien ermächtigten 
Junglinge. 
Dienst-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Bewilligung zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 1. d. M. an 
den Ordens-Vice-Kanzler, dem pensionirten Ober-Bibliothekar, Geheimen Legationsrath 
v. Matthisson, die nachgesuchte Erlaubniß zu ertheilen geruht, das von des Groß- 
herzegs von Sachsen-Weimar Koöniglicher Hoheit ihm verliehene Ritterkreuz des 
weißen Falken-Ordens anzunehmen und zu tragen.
	        
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