Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Einsetzung in die dießfaͤlligen Befugnisse unterthaͤnigst nachgesucht hat, so verordnen 
Wir hiemit, wie folgt: 
g. 1. 
Für die sämtlichen, in der Beilage Nro. lI. zu jener Deklaratlon genannten fuͤrst- 
lichen Besizzungen, mit einziger Ausnahme der zu entlegenen Gemeinde Braunsbach, 
in welcher, wie bisher, so auch in Zukunft die Gerichtsbarkeit dem K. Oberamts-Ge- 
richte Künzelsau verbleibt, wird Ein Amtsgericht mit dem Side in Niederstetten er- 
richtet. 
+. 2. 
Vom 1. Mai 1330 an tritt das fürstliche Amtsgericht in Wirksamkeit. Die er- 
ste Einweisung und Verpflichtung der neuen Beamten geschieht an Ort und Stelle 
durch einen von Unserem Justiz-Ministerium abzuordnenden Sommissär. 
g. 3. 
In Ansehung der Einrichtung und der Verhältnisse dieser Behörde gilt im All- 
gemeinen dasjenige, was Wir durch Unsere Verordnung vom 12. Juni 1823 für 
die fürstlich Thurn und Tario'schen Justiz-Stellen festgesetzt haben. 
Gegeben, Stuttgart den 8. April 1830. 
Wilheim. 
Der Justi-Minister. 
Für denselben: « 
Der Staats-Rath von Schwab. 
Auf Befehl des Koͤnigs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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