Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Art. 1. 
Der Zinsfuß der Staats-Schuld wird unter Aufhebung des Art. 1 des Gesetzes 
vom 18. Juli 1824 (Reg. Blatt S. 862) auf vier vom Hundert festgesetht, so weit nicht 
bei einzelnen Eapitalien besondere Vertrags-Verhältnisse im Wege stehen. 
Art. 2. 
Es dürfen daher zu Bezahlung der von den Gläubigern aufgekündigten Capitalien, 
für welche der vom Staats-Vermögen bestimmte Tilgungs-Fonds oder andere zu diesem 
Zwecke verabschiedete Zuschüsse nicht hinreichen, keine Gelder um höhere Zinse aufge- 
nommen werden. 
· Art. 3. 
Zu Kündigung und Heimbezahlung von Capitalien, welche von den Staats-Gläu= 
bigern nicht zurückgefordert werden, dürfen Anlehen auch zu geringeren Zinsen nicht 
aufgenommen werden. 
Art. 4. 
Wenn jedoch Staats-Gläubiger vor eintretender geseßlicher Verlosung erklären, 
ihre Capitalien gegen einen um wenigstens 1 Procent geringern Zins stehen lassen zu 
wollen; so sind die letzteren in so lange von dem Loose auszunehmen, als noch höher 
zinsende, zur Verlosung geeignete Capitalien vorhanden sind. 
Art. 5. 
Unser Commissär bei der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse wird bei der Vollzie= 
hung des gegenwärtigen Gesehes, die Unseren getreuen Ständen, beziehungsweise 
dem ständischen Ausschusse, übertragen ist, Unser landesherrliches Ober-Aufsichtsrecht 
gehdrig wahren. 
Gegeben, Stuttgart den 26. April 1850. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Varnbüler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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