Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

208 
Art. 1. 
Die Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr ist nur in so 
nmeit erlaubt, als nach obrigkeitlichem Erkenntnisse der Anschlag, welcher der Verssche- 
rung zu Grund gelegt wird, den wahren Werth der persicherten. Vermögenstheile nicht 
übersteigt. 
Art. 2. 
Das obrigkeitliche Erkenntniß (Art. 1) gründek sich Luf vorgängige Prüfung des 
Versicherungs-Anschlags, welche entweder durch den Gemeinderath, in dessen Bezirke 
die betreffenden Gegenstände zur Zeit der Versicherung sich ordentlicher Weise befinden, 
unmittelbar, oder, in sofern der Eigenthümer es vorziehr, durch eine hiezu bestellte 
Schätzungs-Commission von fünf unbescholtenen Männern vorzunehmen ist. 6 
Die Mitglieder dieser Schätungs-Commission werden von dem Gemeinderathe ge- 
wählt und durch den Orts-Vorstand in Pflichten genommen. Zwei derselben können 
durch den Antragsteller verworfen werden, so daß in diesem Falle die Commission nur 
noch aus den übrigen Mitgliedern besteht. 
Für diejenigen, welche dem Gemeinderathe nicht untergeben sind, wird auf Ver- 
langen eine eigene Schäbungs-Commission bestellt. Ueber die Zusammensehung einer 
solchen Commission wird durch eine Instruktion das Nähere festgesetzt. 
Der Gemeinderath sowohl als die Schätungs-Commission sind verpflichtet, das 
Verhandelte geheim zu halten. 
Art. 3 
Die Prüfung des Auschlags geschieht ohne förmliche Inventarisation nach der dem 
Gemeinderath, beziehungsweise der Schätungs-Commission im Allgemeinen beiwohnen- 
den Kenntniß der Verhältnisse des Antragstellers. 
Art. 4. 
Der Gemeinderath und beziehungsweise die Schähßungs-Commission find befugt, 
für ihre Bemühungen mit der Prüfung und Beurkundung der Versicherungs-Anschläge 
eine Belohnung anzusprechen, deren Größe im Wege der Verordnung festgeseßt wird. 
Art. 5. 
Wird gegen den Versi cherungs-Anschlag kein Bedenken erhoben, so ist dieses auf 
der den Versicherungs-Antrag enthaltenden Urkunde zu bemerken. Sind aber Anstaͤnde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.