Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Art. 23. 
Den auswaͤrtigen Anstalten, welche bereits mehr oder weniger Theilnehmer in 
Wuͤrttemberg zaͤhlen, wird ein Zeitraum von drei Monaten anberaumt, um unter Vor- 
legung ihrer Statuten die Anerbennung der Staats-Regierung nachzusuchen, und ihren 
Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agenten für das Königreich aufzustellen (Art. 9). 
Sollte das Eine oder das Andere nicht geschehen, so haben alle diejenigen, welche 
mit der betreffenden Anstalt einen Bersicherungs-Vertrag abgeschlossen haben, desglei- 
chen die Agenten derselben sich von der Anstalt loszusagen, widrigenfalls die oben (Art. 17 
und 19) angedrohten Rechts-Rachtheile gegen sie zur Anwendung kommen. Diejenigen 
Eigenthümer jedoch, welche bei jenen Anstalten die Versicherungs-Einlagen auf eine 
gewisse Zeit vorausbezahlt haben, sind zu der Lossagung erst von der Zeit an verbun- 
den, wo ihr Vertrag zu Ende geht. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung ebiger Bestimmungen beauf- 
tragt. 
Gegeben, Stuttgart den 25. Mai 1850. 
Wilheim. 
Der Minister des Innern; 
v. Schmidlin. 
Auf Besehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär. 
Bei dessen Verhinderung: 
Der Geheime Legations-Rath, 
v. Gärtiner.
	        
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