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K. 34.
Der Haupt-Agent oder Verwaltungs-Ausschuß einer von der Staats-Regierung
anerkannten Versicherungs-Anstalt hat die von dem Gemeinderath, beziehungsweise der
Scháätzungs-Commission, beglaubigten Antrags-Urkunden auf's Sorgfältigste aufzube-
wahren, um sich hiedurch gegen den bestellten Regierungs-Commissär über die Einhal-
tung der gesehlichen Vorschriften ausweisen zu können.
. 35.
Bringt der Haupt-Agent oder Verwaltungs-Ausschuß in Erfahrung, daß ein bei
ihm versicherter Gegenstand schon anderwärts versichert, oder daß in dem ordentlichen
Bestande des versicherten Vermögens eine wesentliche Verminderung eingetreten seyz
so liegt ihm im erstern Fall ob, den Versicherungs-Vertrag sogleich wieder aufzulösen,
im letzteren aber die entsprechende Verminderung des Versicherungs-Anschlags zu be-
wirken, und wie solches geschehen, durch die betreffende Schätzungs-Behörde beurkunden
zu lassen.
g. 36.
Als eine wesentliche Verminderung in dem ordentlichen Bestande des versicherten
Vermögens ist es nicht anzusehen, wenn die Verminderung im Verhältnisse zum Ge-
samtbetrag der Versicherungs-Summe nicht von größerer Bedeutung ist, oder wenn die
Verminderung in einzelnen Rubriken der versicherten Vermögenstheile durch Erhöhung in
anderen Rubriken sich ungefähr wieder ausgleicht, oder wenn bei Gegenständen, die
einem steten Wechsel unterliegen, der Bestand nur vorübergehend unter den bei dem
Versicherungs-Anschlag zum Grund gelegten Durchschnitts-Betrag gesunken ist; wohl
aber, wenn in Folge einer Veränderung seiner dußeren Lage der Versicherte sich be-
deutend einschränkt, wenn er einen großen Theil der versicherten Vermögenstheile
veräußert, ohne die Absicht, sie durch gleichartige zu ersehen, oder ohne diese Absicht
auszuführen, wenn er den Betrieb der Landwirthschaft, deren Erzeugnisse er versichern
ließ, gänzlich aufgibt, oder in Folge der Ausstattung eines Kinds, einer Vermögens-
Uebergabe, eines obrigkeitlichen Verkaufs mehrerer Güterstücke auf bleibende Weise
beträchtlich herabset, wenn er eine Fabrik, deren Geräthe, Maschinen und Vorräthe
versichert sind, aufldst oder auf einen weit geringeren Umfang für immer zurückbringt,
wenn er von dem Handel mit Waaren, die Gegenstand der Versicherung sind, sich