Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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tretenden Falls abgeändert, daß namentlich jede mehrfache Versicherung derselben Ge- 
genstände, die zu ihrer Kenntniß gelangt, alsbald wieder aufgehoben, und bei eintre- 
tender wesentlichen Verminderung der versicherten Vermögens-Theile die geseßliche Vor- 
schrift vollzogen werde (#.35, 36). 
— 5.45. 
Ihre dießfallsigen Wahrnehmungen oder Anträge haben die Bezirks-Agenten an 
den Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agenten der Anstalt, für die sie ausgestell 
sind, gelangen zu lassen, und, wenn sie dort keine Berücksichtigung finden sollten, so 
wie jedenfalls von einer dem Versicherten zur Last fallenden Gesetwidrigkeit dem Be- 
zirks-Polizeiamt die Anzeige zu machen. 
K. 46. 
Wenn der Haupt-Agent einer von der Regierung anerkannten Versscherungs- 
Anstalt abgehr, so haben bis zu vorschriftmäßiger Wiederbesehung seiner Stelle die 
Bezirks-Agenten dieser Anstalt ihre Verrichtungen auf die von den Abgegangenen be- 
reits abgeschlossenen Versicherungs-Verträge zu beschränken, und selbst auf diese keine 
neuen Vorauszahlungen mehr anzunehmen, vielmehr in ihren Verzeichnissen bei jedem 
Versicherten die Zeit anzumerken, auf welche die Vorauszahlung der Einlagen bereits 
erfolgt seyn sollre. 
S. 47. 
Die Anzeige von den Entschädigungen, die ein Versicherter aus der Anstalt er- 
hält, liegt demjenigen Bezirks-Agenten ob, der die Ausbezahlung besorgt. 
6) Von den Verrichtungen der den Verwaltungs-Ausschüssen und 
Haupt-Agenten der Versicherungs-Anstalten beigegebenen 
Regierungs-Commissére. 
(zu Art. 10 des Gesehes). 
ä. 48. 
Gleichwie dem Verwaltungs-Ausschusse der Württembergischen Privat-Feuer- 
Bersicherungs-Gesellschaft zu Sturtgart bereits der jeweilige Stadt-Director daselbst 
als Regierungs-Commissär beigegeben ist, so wird auch den Verwaltungs-Ausschüssen 
und Haupt-Agenten der ausländischen Versicherungs-Anstalten, deren Statuten die
	        
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