Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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K. 55. 
Ueber die dem Regierungs-Commissär von der betreffenden Versicherungs-Anstalt 
zu reichende Belohnung wird je nach dem Umfange des Geschäfts von dem Ministe- 
rium des Innern besonders verfügt werden. 
7) Von der Aufsicht der Bezirks-Polizeiämter. 
(Zu Art. 12 —20 des Geseßzes.) 
. 55. 
Die Bezirks-Polizeiämter haben über die bei ihnen angemeldeten Haupt= und 
Bezirks-Agenten ein fortlaufendes Register zu führen, und dieselben nach Ablauf der 
festgesesten Frist zu Vorlegung der vorschriftmäßigen Verzeichnisse der, bei ihnen ver- 
sicherten Personen anzuhalten (986. 30, 40, 45), auch der genauen Befolgung der wegen 
einstweiliger Vormerkung der bereits geschehenen Vorausbezahlungen ertheilten Vor- 
schriften (G. 51, 42, 46) sich von Amtswegen zu versichern. 
—'e 
Gegen die Einmischung anderer bei dem Bezirks-Polizeiamte nicht angemeldeten 
elgenten, so wie gegen auswärtige Versicherung inländischen Mobiliar-Vermögens ohne 
Vermittlung eines inländischen Haupt-Agenten und gegen etwaige Werbungen für 
auswärtige, von der Staats-Regierung nicht anerkannte Versscherungs-Anstalten haben 
die Bezirks-Polizeiämter unter sorgsamer Benühung der ihnen hiezu verliehenen Mit- 
tel die zweckdienlichste Vorkehrung zu treffen. 
(# 56. 
Wenn eine solche oder anderwärtige Uebertretung des vorliegenden Geseßes durch 
Mittheilung eines Regierungs-Commissärs, durch Meldung des Orts-Vorflands oder 
durch sonstige Wahrnehmung dem Bezirksamt zur Kenntniß kommt, so hat es die 
Angeschuldigten unverweilt in Untersuchung und je nach den Umständen zur Strase zu 
ziehen, oder die Sache der zuständigen Behbrde zur Erledigung zuzuweisen. 
K. 57. 
Insbesondere haben die Bezirksaͤmter nach jedem eingetretenen Brandfalle auf's 
Genaueste zu untersuchen, ob und in wie fern die Ursache der Entstehung oder der
	        
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