Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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weitern Ausbreitung des Feuers oder wenigstens der angegebenen Groͤße des Mobiliar- 
Verlustes in der Versicherung des beweglichen Vermoͤgens gesucht werden koͤnnte, und 
das Ergebniß dieser Untersuchung in den an die Kreis-Regierung zu erstattenden 
Hauptbericht über den Brandfall aufzunehmen. 
Auch in dem summarischen Feuerbericht an das Ministerium (Staats= und Regie- 
rungs-Blatt von. 1816, S. 356) ist bei der Angabe des Meobiliar-Verlustes jedesmal 
anzuzeigen, ob, wie hoch und bei welcher Anstakt jeder Beschädigte sein bewegliches 
Vermögen versichert habe, auch ob und in wie fern dieselben eines Mißbrauches dieser 
Austalten verdächtig scheinen. 
3) Von der Mitwirkung der Orts-Vorsteher. 
(Zu Art. 11, 14—20 des Gesebes.) 
G. 58. 
Die Orts-Vorsteher sind vorzugsweise verpflichtet, darüber zu wachen, daß die 
Orts-Einwohner ihr Mobiliar-Vermögen, bei keiner andern, als bei einer der, von der 
Staats-Regierung hiezu ermächtigten Anstalten, und nicht ohne Vermittlung eines 
vorschriftmäßig bestellten Haupt-Agenten oder Verwaltungs-Ausschusses versichern, daß 
bei dieser Versicherung das obrigkeitliche Erkenntniß nicht umgangen oder überschritten, 
und daß die Theilnehmer an einer Versicherungs-Anstalt durch Anschlag der gesehlich 
vorgeschriebenen Etibette der lehtern an den betreffenden Gebäuden kundbar gemacht 
werden. 
K. 59. 
Jede diesfallsige Verfehlung seiner Amts-Untergebenen, so wie jede ihm zur Kennt- 
niß kommende Uebertretung des vorliegenden Gesehes, insbesondere aber jeden vor 
oder bei dem wirklichen Eintritt einer Brand-Entschädigung sich erhebenden Verdacht 
einer allzuhohen Versicherung des Mobiliar-Vermögens hat der Orts-Vorsteher dem 
vorgesehten Bezirks-Polizeiamte zur weiteren Verfügung anzuzeigen. 
* 9) Besondere Vestimmungen für die nachträgliche Prüfung der 
bereits bestehenden Versicherungen. « 
(Zu Art. 21 — 23 des Gesetzes.) 
* F. 60. 
Der Verwaltungs-Ausschuß der, von der Staats-Regierung berelts anerkannten
	        
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