Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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inländischen Versicherungs-Gesellschaft hat sogleich nach dem Erscheinen des gegenwaͤr- 
tigen Geseses, jeder Haupt-Agent oder Verwaltungs-Auoschuß einer ausländischen Gesell- 
schast aber sogleich nach erfolgter Anerkennung der letztern, alle vor der Verkündigung 
des gegenwärtigen Geseßes ausgestellte Antrags-Urkunden an die betrefsenden Bezirks- 
Agenten mit dem Auftrage hinauszugeben, zu nachträglicher Einholung des obrigkeit- 
lichen Erkenntnisses über dieselben die gleichbaldige Einleitung zu treffen. 
. 61. 
Zu Vollziehung dieses Auftrages haben die Bezirks-Agenten ungescäumt die Er- 
klärung jedes einzelnen Versicherten darüber einzuholen: 
1) ob sie es bei der Versicherung ihres beweglichen Vermögens durch dieselbe An- 
stalt und in demselben Betrage wie bisher zu belassen, oder 
2) ob und in wie fern sie den Versicherungo-Anschlag für die Zukunft herabzu- 
seben oder zu erhöhen, 
3) ob sie denselben dem geseßhlichen Erkenntnisse des zuständigen Gemeinderaths 
oder einer besondern Schähungs-Commission zu unterwerfen gemeint seyen. 
C. 62. 
In Folge dieser Erklärungen hat der Bezirks-Agent und zwar für jeden Gemeinde- 
Bezirk besonders « 
a) ein Verzeichniß derjenigen Versicherten, welche die Pruͤfung ihrer Anschlaͤge 
dem Gemeinderathe uͤberlassen wollen, unter Beifuͤgung der Summe dieses 
Anschlags und der dieselbe erlaͤuternden Antrags-Urkunden, 
b) cin Verzeichniß derjenigen Versicherten, welche die Prüsung durch eine beson- 
dere Schätzungs-Commisson vorziehen, ohne Beifügung der Anschlags-Summen 
und der Antrags-Urkunden 
zu verfassen und längstens innerhalb vier Wochen von obigem Termin an zu rechnen 
(bon der Verkündigung des Gesetzes, beziehungsweise der öffentlichen. Anerkennung der 
betreffenden Versicherungs-Anstalt) dem zuständigen Gemeinde-Vorsteher mit dem Er- 
suchen zu übergeben, 
zu a) das gemeinderäthliche Erkenntniß über die Versicherungs-Anschläge, und. 
zu b) die Niedersetzung der ordentlichen Schätzungs-Commission von Amts wegen: 
einzuleiten. " 
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