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inländischen Versicherungs-Gesellschaft hat sogleich nach dem Erscheinen des gegenwaͤr-
tigen Geseses, jeder Haupt-Agent oder Verwaltungs-Auoschuß einer ausländischen Gesell-
schast aber sogleich nach erfolgter Anerkennung der letztern, alle vor der Verkündigung
des gegenwärtigen Geseßes ausgestellte Antrags-Urkunden an die betrefsenden Bezirks-
Agenten mit dem Auftrage hinauszugeben, zu nachträglicher Einholung des obrigkeit-
lichen Erkenntnisses über dieselben die gleichbaldige Einleitung zu treffen.
. 61.
Zu Vollziehung dieses Auftrages haben die Bezirks-Agenten ungescäumt die Er-
klärung jedes einzelnen Versicherten darüber einzuholen:
1) ob sie es bei der Versicherung ihres beweglichen Vermögens durch dieselbe An-
stalt und in demselben Betrage wie bisher zu belassen, oder
2) ob und in wie fern sie den Versicherungo-Anschlag für die Zukunft herabzu-
seben oder zu erhöhen,
3) ob sie denselben dem geseßhlichen Erkenntnisse des zuständigen Gemeinderaths
oder einer besondern Schähungs-Commission zu unterwerfen gemeint seyen.
C. 62.
In Folge dieser Erklärungen hat der Bezirks-Agent und zwar für jeden Gemeinde-
Bezirk besonders «
a) ein Verzeichniß derjenigen Versicherten, welche die Pruͤfung ihrer Anschlaͤge
dem Gemeinderathe uͤberlassen wollen, unter Beifuͤgung der Summe dieses
Anschlags und der dieselbe erlaͤuternden Antrags-Urkunden,
b) cin Verzeichniß derjenigen Versicherten, welche die Prüsung durch eine beson-
dere Schätzungs-Commisson vorziehen, ohne Beifügung der Anschlags-Summen
und der Antrags-Urkunden
zu verfassen und längstens innerhalb vier Wochen von obigem Termin an zu rechnen
(bon der Verkündigung des Gesetzes, beziehungsweise der öffentlichen. Anerkennung der
betreffenden Versicherungs-Anstalt) dem zuständigen Gemeinde-Vorsteher mit dem Er-
suchen zu übergeben,
zu a) das gemeinderäthliche Erkenntniß über die Versicherungs-Anschläge, und.
zu b) die Niedersetzung der ordentlichen Schätzungs-Commission von Amts wegen:
einzuleiten. "
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