232
K. 63.
Ueber den Empfang dieses Ersuchungs-Schreibens und seiner Beilagen hat der
Orts-Vorsteher dem Bezirks-Agenten eine vorläusige Bescheinigung auczustellen, sofort
aber zur Erledigung desselben in der einen wie in der andern Beziehung nach Maaß-
gabe der in der gegenwärtigen Instruction enthaltenen Vorschriften das Geeignete vor-
zukehren.
K. 64.
Insbesondere hat der Orts-Vorstand sogleich nach Empfang des hierauf gestellten
Ersuchens den Gemeinderath zur Wahl einer stehenden Schätungs-Commisston zu
veranlassen (§§. 2—4), die Gewählten in Pflichten zu nehmen CKF. 5), und die Namen
der Gewählten mit deren Unterschriften (§§. 5, 21) dem Bezirks-Agenten mit der Auf-
forderung mitzutheilen, binnen eines weitern Termins von vier Wochen bei Vermei-
dung der im Art. 19 des Geseßes angedrohten Strafen für die wirkliche Einholung
des Erkenntnisses dieser Schätungs-Commission Sorge zu tragen.
K. 65-
Von dieser Mittheilung hat der Bezirks-Agent auf der Stelle die betresfenden
Versicherten in Kenntnif zu sehen, und Jedem derselben anheimzugeben, ob und welche
Mitglieder der Schätungs-Commission er von der Theilnahme an dem Erkbenntniß
über seinen Versicherungs-Anschlag auszuschließen gemeint sey.
Ihre dießfallsigen Erblärungen sind durch die Betheiligten in ihren Antrags-Urkun-
den nachzutragen, und mit solchen und einem Haupt-Verzeichnisse durch den Bezirks-
Agenten dem vorsigenden Mitgliede der Schätzungs-Commission zur weitern Besorgung
mirzutheilen.
K. 66.
Diejenigen Versicherten, welche dem Gemeinderath nicht untergeben sind, werden
durch den Bezirks-Agenten neben der oben CF. 61, Nr. 1 und 2) vorgeschriebenen Er-
klärung über eine etwaige Veränderung ihrer Versicherungs-Anschläge zur Ent-
schließung darüber aufgesordert, ob sie die nachträgliche Prüfung derselben dem Ge-
meinderathe, in dessen Bezirke die versichenten Gegenstände aufbewahrt sind, oder der
von demselben bestellten Schätungs-Commisston überlassen, oder von dem ihnen zu-