Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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K. 63. 
Ueber den Empfang dieses Ersuchungs-Schreibens und seiner Beilagen hat der 
Orts-Vorsteher dem Bezirks-Agenten eine vorläusige Bescheinigung auczustellen, sofort 
aber zur Erledigung desselben in der einen wie in der andern Beziehung nach Maaß- 
gabe der in der gegenwärtigen Instruction enthaltenen Vorschriften das Geeignete vor- 
zukehren. 
K. 64. 
Insbesondere hat der Orts-Vorstand sogleich nach Empfang des hierauf gestellten 
Ersuchens den Gemeinderath zur Wahl einer stehenden Schätungs-Commisston zu 
veranlassen (§§. 2—4), die Gewählten in Pflichten zu nehmen CKF. 5), und die Namen 
der Gewählten mit deren Unterschriften (§§. 5, 21) dem Bezirks-Agenten mit der Auf- 
forderung mitzutheilen, binnen eines weitern Termins von vier Wochen bei Vermei- 
dung der im Art. 19 des Geseßes angedrohten Strafen für die wirkliche Einholung 
des Erkenntnisses dieser Schätungs-Commission Sorge zu tragen. 
K. 65- 
Von dieser Mittheilung hat der Bezirks-Agent auf der Stelle die betresfenden 
Versicherten in Kenntnif zu sehen, und Jedem derselben anheimzugeben, ob und welche 
Mitglieder der Schätungs-Commission er von der Theilnahme an dem Erkbenntniß 
über seinen Versicherungs-Anschlag auszuschließen gemeint sey. 
Ihre dießfallsigen Erblärungen sind durch die Betheiligten in ihren Antrags-Urkun- 
den nachzutragen, und mit solchen und einem Haupt-Verzeichnisse durch den Bezirks- 
Agenten dem vorsigenden Mitgliede der Schätzungs-Commission zur weitern Besorgung 
mirzutheilen. 
K. 66. 
Diejenigen Versicherten, welche dem Gemeinderath nicht untergeben sind, werden 
durch den Bezirks-Agenten neben der oben CF. 61, Nr. 1 und 2) vorgeschriebenen Er- 
klärung über eine etwaige Veränderung ihrer Versicherungs-Anschläge zur Ent- 
schließung darüber aufgesordert, ob sie die nachträgliche Prüfung derselben dem Ge- 
meinderathe, in dessen Bezirke die versichenten Gegenstände aufbewahrt sind, oder der 
von demselben bestellten Schätungs-Commisston überlassen, oder von dem ihnen zu-
	        
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