Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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b) Bekanutmachung, die bevorstehende Semester-Pruͤfung der Justiz-Referendaͤre betreffend. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 1825 (Reg. Bl. S. 418) 
werden hiedurch diejenigen Justiz-Referendäre zweiter Elasse, welche zu Erstehung der 
zweiten Dienst-Prüfung befähigt sind, und die Zulassung zu derselben beabsichtigen, 
aufgefordert, ihre dießfälligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise und unter Angabe 
ihres Ausenthalts-Orts bis zum 15. Juli d. J. bei dem K. Justiz-Ministerium um so 
gewisser einzureichen, als im Falle der Nicht-Einhaltung dieses Termins der Nachtheil 
des Ausschlusses von der nächstbevorstehenden Semester-Prüfung für die Saumigen 
unfehlbar eintreten würde. 
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Referendären werden sodann von der zweiten 
Sebtion der Justiz-Prüfungs-Commission die zu Ausarbeitung der Probe-Relationen 
im Eriminal= und Eivil-Fache erforderlichen Abten ohne Verzug zugestellt werden, 
damit beide Relationen spätestens bis zum 1. Obtober 1350 dem Aktuariate der ge- 
dachten Commission übergeben werden bönnen. 
Eine Verspätung in lehterer Beziehung würde den Ausschluß des Saumigen von 
dieser Semester-Prüfung zur unnachsichtlichen Folge haben. 
Stuttgart den 1. Juni 1830. 
Für den Minister: 
Schwab. 
B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Kosten der Medicinal-Visstationen. 
In Folge der bei Gelegenheit des Haupt-Finanz-Etats von 1872 getroffenen Ver- 
abschiedung wird in Beziehung auf die Bestreitung der Kosten der Medicinal-Wisita- 
tionen hiemit verfügt, wie folgt: 
1) Die Diäten und Reisekosten des Kreis-Medictnakraths, die Tags-Gebühr des 
Ratheschreibers, durch dessen Verwendung als Protokollführer die Reisekosten 
eines Expeditors der Kreis-Regierung erspart werden, und das Diäten= und
	        
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