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Vorstaͤnde sind, haben die Producenten selbst im Herbste es anzuzeigen, wenn
sie nachher auf Befreiung Anspruch machen wollen.
Uebrigens muß auch zu den Weinverkaͤufen innerhalb des Termines der
Accise-Freiheit der Unterkäuser beigezogen werden, welcher den Weinverkauf
und den Grund der Befreiung in sein, dem Acciser zu übergebendes Register
aufzunehmen hat.
2) Hinsichtlich des den Gastwirthen, welche nichrt zugleich Metger sind, bewilligten
Hausbrauches an Schlachtvieh sind
a) die Wirthe, dieser Bewilligung ungeachter, schuldig, wie früher von jedem
Stück eine Urkunde zu nehmen, das Schlachten jedes Stücks innerhalb der
ersten 2 Stunden dem Orts-Acciser anzuzeigen und die Accife in der geses-
lichen Frist zu entrichten.
b) Der Hausbrauch wird sodann von Quartal zu Quartal, und zwar je am
Schlusse desselben bestimmt, und es ist hiebei darauf zu sehen, theils wie viel
der Wirth im abgelaufenen Quartal im Ganzen geschlachtet habe, theils wie
siark sein Fleisch-Verbrauch nach der Zahl seiner Familie und Hausgenossen
und nach den besondern Anlässen gewesen seyn möge, und wie sich dagegen
der Fleisch-Absatz an Gäste verhalten habe; wie viel also hienach von dem
im Verlaufe des Quartals geschlachteten Vieh als Hausbrauch angenommen
werden könne.
e) Wenn ein Wirth mit einem Mehger gemeinschaftlich schlachtet, so muß dies
dem Acciser angezeigt und die Accise muß von jedem nach seinem Antheil
besonders erhoben und verrechnet werden.
4) Unter dem Fleisch-Absah an Gäste sind nicht blos die warmen Fleischspeisen,
sondern auch die kalren, namentlich Würste, Schinken 2c. in Betracht zu
zlehen.
u. Es ist nicht zuläßig, voraus den Hausbrauch festzusetzen, und eben so wenig
darf voraus bestimmt werden, der Wirth habe von jedem geschlachteten Stück
eine gewisse Rate als Hausbrauch anzusprechen, sondern dieser ist immer am
Schlusse des Quartals, alsdann aber je nach Schlachtvieh-Antheilen, z. B.
3 Schwein, 1 an einem Rind rc. zu bestimmen.