Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Vorstaͤnde sind, haben die Producenten selbst im Herbste es anzuzeigen, wenn 
sie nachher auf Befreiung Anspruch machen wollen. 
Uebrigens muß auch zu den Weinverkaͤufen innerhalb des Termines der 
Accise-Freiheit der Unterkäuser beigezogen werden, welcher den Weinverkauf 
und den Grund der Befreiung in sein, dem Acciser zu übergebendes Register 
aufzunehmen hat. 
2) Hinsichtlich des den Gastwirthen, welche nichrt zugleich Metger sind, bewilligten 
Hausbrauches an Schlachtvieh sind 
a) die Wirthe, dieser Bewilligung ungeachter, schuldig, wie früher von jedem 
Stück eine Urkunde zu nehmen, das Schlachten jedes Stücks innerhalb der 
ersten 2 Stunden dem Orts-Acciser anzuzeigen und die Accife in der geses- 
lichen Frist zu entrichten. 
b) Der Hausbrauch wird sodann von Quartal zu Quartal, und zwar je am 
Schlusse desselben bestimmt, und es ist hiebei darauf zu sehen, theils wie viel 
der Wirth im abgelaufenen Quartal im Ganzen geschlachtet habe, theils wie 
siark sein Fleisch-Verbrauch nach der Zahl seiner Familie und Hausgenossen 
und nach den besondern Anlässen gewesen seyn möge, und wie sich dagegen 
der Fleisch-Absatz an Gäste verhalten habe; wie viel also hienach von dem 
im Verlaufe des Quartals geschlachteten Vieh als Hausbrauch angenommen 
werden könne. 
e) Wenn ein Wirth mit einem Mehger gemeinschaftlich schlachtet, so muß dies 
dem Acciser angezeigt und die Accise muß von jedem nach seinem Antheil 
besonders erhoben und verrechnet werden. 
4) Unter dem Fleisch-Absah an Gäste sind nicht blos die warmen Fleischspeisen, 
sondern auch die kalren, namentlich Würste, Schinken 2c. in Betracht zu 
zlehen. 
u. Es ist nicht zuläßig, voraus den Hausbrauch festzusetzen, und eben so wenig 
darf voraus bestimmt werden, der Wirth habe von jedem geschlachteten Stück 
eine gewisse Rate als Hausbrauch anzusprechen, sondern dieser ist immer am 
Schlusse des Quartals, alsdann aber je nach Schlachtvieh-Antheilen, z. B. 
3 Schwein, 1 an einem Rind rc. zu bestimmen.
	        
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