Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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s) Ueber den Hausbrauch wird zunächst der Gemeinderath unter Anschluß eines 
Berzeichnisses des von jedem Wirth geschlachteten Viehes durch den Orts- 
Acciser um ein Gutachten aufgefordert, der lehtere hat sich ich uͤber dasselbe 
speciell und schriftlich zu uͤußern, der Cameral= Beamte aber ben Hausbrauch 
zu reguliren. 
6 Dem Cameral-Amre werden die Aniraͤge a aus Gelegenheit der vbierteljͤbrigen 
Abrechnung vorgelegt; es wird sogleich und in Beiseyn des Orts-Accifers 
darüber entschieden# und letzterem das rektifizirte, mit der cameralamtlichen 
Dekretur versehene Verzeichniß zurückgegeben, um den Wirthen den dekreiir- 
ten Hausbrauch gegen Bescheinigung alsbald zu ersehen. 
Der Betrag desselben ist in die Liquidation des baaren Remanets vom 
betreffenden Quartal aufzunehmen, und in der Rechnung des folgenden 
Quartals in Ausgabe zu stellen. 
h) Reklamationen über ungenügende Hausbrauch-Bewilligung können bei dem 
K. Srteuer-Collegium vorgebracht werden. 
Stuttgart den 3. Juni 1830. 
Auf besondern Befehl: 
Suͤskind. 
Dienst-Erledigungen. ° 
1) Die Bewerber um das erledigte Forst-Revier Weipertshofen, Forstbezirks 
Crailsheim, in der Besoldungs-Classe 2 a) stehend, haben sich binnen vier Wochen bei 
der Finanz-Kammer des Jaxt-Kreises zu melden. 
2) Die wieder zu besebende Kaplanei in der Oberamtsstadt Waldsee hat 570 fl. 
Einkommen an Zehnten, Besoldungen und Gebühren. Der Kaplan hat zugleich, gegen 
eine besondere Belohnung von 100 fl. und neben einiger Erleichterung in den Kaplanei- 
Geschäften, Unterricht in den Anfangs-Gründen der Gymnastal-Studien und in den so- 
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