Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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hörde über die persönliche Befähigung zur thierärztlichen Praris abhängig. 
Jeder Eigenthümer ist daher in der Regel befugt, sich zu diesem Zwecke der 
Hölse eines Jeden zu bedienen, dem er diesfalls sein Vertrauen zu schenken 
sich veranlaßt sindet. 
2) Wenn jedoch eine Gemeinde oder Korperschaft einem Thier-Arzt gegen die 
Verbindlichkeit der Wohnsihnahme in ihrem Bezirke ein Wartgeld oder gegen 
die unentgeldliche Uebernahme bestimmter Bemühungen für ihre Angehörigen 
einen Gehalt aussetzen will, oder wenn die Gerichts= oder Polizei-Behörden 
bei Rechts-Streitigkeiten, Untersuchungen, Seuchen, oder sonstigen Veranlas- 
sungen sich des Raths oder Beistands eines Thier-Arztes bedienen wollen: so 
kann hiezu nur ein Thier-Arzt gewählt werden, der entweder bei den Vorste- 
hern der Thierarznei-Schule in Stuttgart, oder bei dem K. Medicinal-Colle- 
gium eine Prüfung in der Thier-Heilkunde bestanden hat. 
3) Zur Prüfung bei den Vorstehern der Thierarzuei-Schule wird nur derjenige 
zugelassen, der 
a) entweder einen Lehr-Curs bei der Thierarznei-Schule mitgemacht, oder einen 
anderwärtigen genügenden Unterricht in den bei derselben eingeführten Lehr- 
sächern genossen hat, im Uebrigen aber 
b) die thierärztliche Praris nur neben einem sonstigen Hauptberufe (z. B. dem 
Hufschmidt-Gewerbe) auszuüben gemeint ist, und für das leßtere sich ordent- 
lich ausgebilder hat. 
*) Ueber das Ergebniß dieser Prüfung wird dem Geprüften, wenn er überhaupt 
für befähigt erkannt wird, von den Vorstehern der Schule ein Zeugniß aus- 
gestellt, das den Grad seiner Tüchtigkeit nach drei Classen mit der Bezeichnung 
„sehr gut“, „gut und „zureichend bestanden“ ausdrückt. Derjenige, der das 
Zeugniß der Befähigung nicht erlangt hat, darf vor Verfluß eines Jahrs sich 
zu keiner wiederholten Prüfung melden. 
5) Das Prüfungs-Zeugniß der Vorsteher der Thierarznei-Schule genügt, ohne 
daß die darin bezeichnete Classe hierin einen Unterschied begründete, für alle 
Fälle, für welche eine Prüfung überhaupt als nothwendig erklärt ist (oben 
5. 2) mit der alleinigen Ausnahme, daß die selbstständige Vehandlung einer
	        
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