Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurf  II.

Entwurf  III.  101

 

Artikel  50.

Zur  Beseitigung  der  Zersplitterung
  des  Post=  und  Telegraphenwesens
  inden  Hansestädten
wird  die  Verwaltung  und  der
Betrieb  der  verschiedenen  dort
befindlichen  Post=  und  Telegraphen-Anstalten
  nach  näherer  Anordnung
  des  Bundes-Präsidiums
vereinigt.  Bezüglich  der  dort
befindlichen  Deutschen  Anstalten
ist  diese  Vereinigung  sofort  auszuführen.
  Mit  den  außerdeutschen
Regierungen,  welche  in  den  Hansestädten
  noch  Postrechte  besitzen
oder  ausüben,  werden  die  zu  dem
gedachten  Zweck  nöthigen  Vereinbarungen
  getroffen  werden.

Wo  eine  selbstständige  Landes-Post=
  resp.  Telegraphen-Verwaltung
  nicht  besteht,  entscheiden  die
Bestimmungen  der  besondern
Verträge.

Artikel  48.

Zur  Beseitigung  der  Zersplitterung
  des  Post=  und  Telegraphen-Wesens
  in  den  Hansestädten
  wird  die  Verwaltung  und
der  Betrieb  der  verschiedenen
dort  befindlichen  staatlichen  Postund
  Telegraphen-Anstalten  nach
näherer  Anordnung  des  Bundes-Prästdiums,
  welches  den  Senaten
  Gelegenheit  zur  Aeußerung
ihrer  hierauf  bezüglichen  Wünsche
geben  wird,  vereinigt.  Hinsichts
der  dort  befindlichen  Deutschen
Anstalten  ist  diese  Vereinigung
sofort  auszuführen.

Mit  den  außerdeutschen  Regierungen,
  welche  in  den  Hansestädten
  noch  Postrechte  besitzen
oder  ausüben,  werden  die  zu
dem  vorstehenden  Zweck  nöthigen
Vereinbarungen  getroffen  werden.

Artikel  49.

Bei  Ueberweisung  des  Ueberschusses
  der  Postverwaltung  für
allgemeine  Bundeszwecke  (Art.  46)
soll,  in  Betracht  der  bisherigen
Verschiedenheit  der  von  den  Landes-Postverwaltungen
  der  einzelnen
  Gebiete  erzielten  Rein-Einnahmen,
  zum  Zmecke  einer  entsprechenden
  Ausgleichung  während
der  unten  festgesetzten  Uebergangszeit
  folgendes  Verfahren
beobachtet  werden.