Entwurf II.
Entwurf III. 101
Artikel 50.
Zur Beseitigung der Zersplitterung
des Post= und Telegraphenwesens
inden Hansestädten
wird die Verwaltung und der
Betrieb der verschiedenen dort
befindlichen Post= und Telegraphen-Anstalten
nach näherer Anordnung
des Bundes-Präsidiums
vereinigt. Bezüglich der dort
befindlichen Deutschen Anstalten
ist diese Vereinigung sofort auszuführen.
Mit den außerdeutschen
Regierungen, welche in den Hansestädten
noch Postrechte besitzen
oder ausüben, werden die zu dem
gedachten Zweck nöthigen Vereinbarungen
getroffen werden.
Wo eine selbstständige Landes-Post=
resp. Telegraphen-Verwaltung
nicht besteht, entscheiden die
Bestimmungen der besondern
Verträge.
Artikel 48.
Zur Beseitigung der Zersplitterung
des Post= und Telegraphen-Wesens
in den Hansestädten
wird die Verwaltung und
der Betrieb der verschiedenen
dort befindlichen staatlichen Postund
Telegraphen-Anstalten nach
näherer Anordnung des Bundes-Prästdiums,
welches den Senaten
Gelegenheit zur Aeußerung
ihrer hierauf bezüglichen Wünsche
geben wird, vereinigt. Hinsichts
der dort befindlichen Deutschen
Anstalten ist diese Vereinigung
sofort auszuführen.
Mit den außerdeutschen Regierungen,
welche in den Hansestädten
noch Postrechte besitzen
oder ausüben, werden die zu
dem vorstehenden Zweck nöthigen
Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 49.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses
der Postverwaltung für
allgemeine Bundeszwecke (Art. 46)
soll, in Betracht der bisherigen
Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen
der einzelnen
Gebiete erzielten Rein-Einnahmen,
zum Zmecke einer entsprechenden
Ausgleichung während
der unten festgesetzten Uebergangszeit
folgendes Verfahren
beobachtet werden.