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dahin zu berichtigen; was mit dem Anfuͤgen zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht wird,
daß von dem 1. Juli an nur die vorausbezahlten Exemplare werden verabfolgt werden.
Stuttgart den 14. Juni 1830. Maucler.
B) Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betreffend die Brand-Schadens-Umlage für das Jahr 18⅝.
Naachdem die verfügbaren Mittel der Vrand-Versicherungs-Haupt-Casse erschöpft
sind, so haben Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 9. d. M.
befohlen, daß für das Rechnungs-Jahr 1832 eine neue, dem muthmaßlichen Bedürfnisse
entsprechende Brand-Schadens-Umlage von sechs Kreuzern auf 100 fl. Gebäude-Anschlag,
und zwar zur einen Hälfte in drei Monaten, zur anderen, in einem halben Jahre zahl-
bar, ausgeschrieben werden solle.
Die K. Oberämter haben daher
1) Sorge dafür zu tragen, daß, sobald die auf den 1. Juli d. J. vorzunehmende
Revision der Brand-Verficherungs-Kataster vollendet seyn wird, jene Umlage
vollzogen werde, sofort aber
2) spätestens bis zum 1. September d. J. die Urkunden über das Ergebniß der-
selben nach Maßgabe der Vorschriften vom 9. Oktober 1828 (Reg. Bl. S.789 fl)
an die Brand-Versicherungs-Haupt-Casse einzusenden;
3) den Einzug hingegen scnz#u betreiben, daß der hälftige Betrag unfehlbar am
1. Oktober d. J. und der Rest am 1. Jannar 1851 zu gedachter Casse einge-
liefert sey; widrigenfalls gegen die Säumigen mißliebige Maßregeln ergriffen
werden müßten.
Stuttgart den 12. Juni 1850. Schmidlin.
5) Verfügung, betreffend den Transport geisteskranker Personen in die Jrren-Unstalt.
Durch die gemachte Erfahrung von Vernachläßigungen und Mißhandlungen, welche
geistesbranke Personen auf dem Transport nach der Staats-Irren-Anstalt zu erleiden