Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

271 
C) Der Departements des Innern und der Finanzen: 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, in Betreff der Diäten und Rrise-Kosten der Kanzlei-Assistenten. 
Da die etatsmäßig angestellten Kanzlei-Assistenten, in sofern sie für Expeditoren 
funktioniren, diesen in Ansehung der Diäten und Reise-Kosten gleich zu behandeln 
sind, so werden die Vehörden unter Beziehung auf die 996. 4 und 6 des Diäten-Re- 
gulatios von 1822 zur Nachachtung hievon in Kenntniß gesetzt. 
Stuttgart den 10. Juni 1850. 
Schmidlin. Varnbüler. 
D) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
# ) Verordnung, betreffend dle Auslegung einer Stelle in dem Abgaben-Gesetze vom Jahre 1821. 
Da über die Anwendung des Art. 8, Punct 7 des Abgaben-Gesetes vom 29. Juni 
1821 (Reg.Blatt S.ö79), die bedingte Befreiung der Wittwen, Waisen 2c. von der 
Capital: Steuer betreffend, Zweifel entstanden sind; so haben Seine Königliche 
Majestär durch höchste Emschließung vom 10. d. M. auf vorgängiges Gutachten des 
Königlichen Geheimen Rathes zu genehmigen geruht, daß jene Gesehes-Stelle dahin 
erläurert werde, 
daß diejenigen Wittwen, Waisen und gebrechliche Personen, welche nicht über 
zweitausend Gulden GCapitalien besigen, und deren übriges Einkommen nicht 
mehr beträgt, als der Zins aus einem Gapital-Vermögen von zweitausend 
Gulden, von der Besteurung ihrer Capitalien frei seyn sollen. 
Hienach haben sich die betreffenden Stellen in vorkommenden Fällen zu richten. 
Stutrgart den 16. Juni 1880. Varnböler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.