Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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g. 1. 
Wer um Amortisation einer Staats-Schuld-Urkunde nachsuchen will, hat sich in 
Zukunft vorerst an die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse mit der Bitte zu wenden, ihm 
zu bezeugen, daß er der anerkannte Inhaber der (genau zu bezeichnenden) Schuld- 
forderung sey. 
KC. 2. 
Die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse ist ermächtigt und verpflichtet, nach Einsicht 
des Staats-Schuldbuchs das erbetene Zeugniß, das außer dem Cassier auch von einem 
Buchhalter zu unterzeichnen ist, Namens der Staats-Schulden-Verwaltung auszustellen 
und zugleich zu bemerken, ob von Seite der Letztern der nachgesuchten Kraftlos-Erklä-= 
rung nichts im Wege stehe. 
K. 3. 
Findet der zuständige Gerichtshof die Erklärung der gedachten Casse nicht er- 
schöpfend; so bleibt es ihm unbenommen, entweder den die Amortisation Nachsuchenden 
zu Ergänzung des erforderlichen Beweises aufzufordern, oder mittelst eines, dem 
Justiz-Ministerium vorzulegenden Aufsatzes eine weitere Erklärung von Seite der 
Staats-Schulden-Verwaltung zu veranlassen. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Friedrichshafen den 15. August 1850. 
Wilheim. 
Der Justig-Minister. 
Für denselben: 
Der Stagts-Rath von Schwab. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Sctaats-Sekretär. 
· Fuͤr denselben: 
Der Geheime Legations-Rath, 
v. Goes.
	        
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