Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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1) Wenn irgendwo von pockenkranken Kuͤhen Impfstoff gewonnen worden ist, 
der sich durch Uebertragung auf Menschen erprobt hat, so haben die Oberamts- 
Aerzte, welche uͤber dergleichen Stoff verfuͤgen koͤnnen, jedesmal eine ihnen 
entbehrliche Portion desselben, sey es nun, daß er von den Kühen unmittelbar 
herruͤhre, oder durch eine oder mehrere Generationen an Menschen erzeugt 
worden sey, so gut als moͤglich verwahrt und mit einer kurzen Geschichte ihrer 
(Gewinnung versehen, unaufgefordert an die Central-Impf-Anstalt einzusenden. 
2) Sollte der Central-Impfarzt sich veranlaßt finden, in Fällen, wo dieser Stoff 
aufgebraucht, und die Gewinnung sonstigen Impfstosss in Stuttgart erschwert, 
namentlich die Vornahme öffentlicher Impfungen daselbst durch eine unter den 
Kindern herrschende Epidemie kürzere oder längere Zeit hindurch unterbrochen 
wäre, die Mittheilung frischen Impfstoffs bei einzelnen Oberamts-Aerzten 
nachzusuchen; so haben die Leßteren solchen nicht nur selbst, so weit er ihnen 
zu Gebot steht, bereitwillig zu verabfolgen, sondern auch die übrigen Impf- 
Arzte ihres Bezirks zu gleicher Aushülfe zu veranlassen. 
3) Dagegen wird den Oberamts-Aerzten nicht nur alljéhrlich bei dem Beginnen 
der öffeutlichen Impfungen, sondern auch und vorzüglich, wenn wegen des 
Erscheinens der Menschen-Pocken in ihrem Bezirke schnelle Impfung der 
Schutz-Pocken nöthig werden sollte, von der Central-Impf-Anstalt auf jedes- 
maliges Verlangen der erforderliche Impfstoff zugeschickt werden, um ihn 
theils selbst zu benützen, theils sogleich, besonders aber nach erfolgter Verviel- 
sältigung, auch an die übrigen Impfärzte den Bezirks abzugeben. Die Ober- 
amts-Aerzte haben sich daher zur geigneten Zeit an die Central-Impf-Anstalt 
deßhalb zu wenden. Nur ausnahmsweise in ganz dringenden Fällen wird der 
Central-Impfarzt auch den unmittelbaren Requisitionen anderer Impfärzre 
Folge geben. 
4) Die Schreiben und die Versendungen der Oberamts-Aerzte an die Central- 
Impf-Anstalt sind unfrankirt auf die Post zu geben; dagegen wird die Central- 
Impf-Anstalt ihre Schreiben und Versendungen den Oberamts-Aerzten durch- 
aus postfrei zukommen lassen. 
Stuttgart den 16. August 1830. Für den Minister## 
Mohl.
	        
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