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2. Des Studienrathe.
Die Verwandlung des Seminar-Genusses in ein Geld= Sorrogat betreffend.
Das Geld-Surrogak, in welches nach der Verordnung vom 15. November 1829
(Reg.Bl. Nr. 55, S. 550, K. 8) der Genuß freier Wohnung, Kost und anderer Vor-
theile in den evangelischen Seminarien verwandelt werden kann, beträgt jährlich
Einhundert Sechszig Gulden.
Die Gesuche um eine solche Verwandlung sind unter Voraussetzung der in der
erwähnten Verordnung (§. 3) bereits festgesehten Bedingung unter nachstehenden nähe-
ren Bestimmungen gestattet:
1) In den Eingaben an den K. Studienrath sind bie Gränbe eines solchen Ge-
suchs anzuführen, und in dem begleitenden Bericht des gemeinschaftlichen Ober-
amts des Wohnorts des Bittstellers zu würdigen.
2) Die Gymnasial-Anstalt und beziehungsweise die Universität, welche zu Fort-
seqzung der Studien gewählt wird, ist unter Anführung der Bestimmungs-=
Gründe dieser Wahl zu nennen.
Bei der Vertauschung des niedern Seminars mit einem Gymnassum ist
zugleich anzugeben, in welchem Hause ein Zögling Kost und Wohnung neh-
men, und unter welche besondere Aufsicht er gestellt werden würde.
Wenn solche Candidaten, die nicht in Stuttgart einheimisch sind, ihre
Studien im hiesigen oberen Gymnasium fortzusehen wünschen; so haben sie
auf den Fall der Verweigerung der Aufnahme in dasselbe, noch eine andere
Gymnasial-Anstalt zu bezeichnen.
3) Diejenigen, denen das Geld-Surrogat statt des Semlnar-Genusses bewilliger
wird, sind verpflichtet, den durch die Verordnung vom 15. November v. J. F. 5
vorgeschriebenen vierjährigen Studienlauf vollständig zu machen, und innerhalb
der für die Seminar-Zöglinge festgesetzten Fristen (Dienst-Prüfungs-Ordnung.
#. 3, 9, 22) sich zur Candidaten= und Anstellungs-Prüfung zu stellen.
Stuttgart den 11. August 1830= Flatt.
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