Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Gemeines und württembergisches Kirchenrecht für Katholiken und Pro- 
testanten mit Benutzung seiner Schrift: Aeußere Kirchenrechts-Geschichte, Tüb. 1827, 
täglich von 4—5 Uhr Prof. D. Lang. 
Gemeines deutsches und württembergisches Staaterecht in Verbindung 
mit den Grundsähen des Staats-Cameralrechts nach seinem Grundrisse, unter 
Benübung seines Corpus jur. publ. (Tüb. 1825) von 10 — 11 Uhr Prof. D. Mi- 
chaelis. « 
Dasselbe traͤgt in derselben Stunde nach seinem „Staatsrecht des Koͤnigr. Wuͤrtt. 
Tüb. 1829 und „Rudhards Lehrbuch des deutschen Vundes-Staatsrechts““ Prof. D. 
Mohl vor. 
Die Theorie des gemeinen deutschen und des wuͤrttembergischen Civil— 
Prozesses nach Martin, 10te Ausg., dem vierten Organisations-Edikte vom 31. De- 
cember 1318 und den übrigen württembergischen Prozeß= Gesetqzen von 8—9 Uhr 
Prof. D. Michaelis. 
Die Theorie der summarischen Processe, mit Einschluß des gemeinen deut- 
schen und des württembergischen Concursrechtes und Prozesses und des Ehege- 
richts-Prozesses, unter Zuziehung von Martins Lehrbuch, 10te Ausgabe, in drei 
Stunden von 3—9 Uhr Prof. D. Scheurlen. 
Auf besonderes Verlangen ist Derselbe auch zum Vortrag der Referir- 
kunde mir Anleitung zu practischen Ausarbeitungen bereit. 
Die Theorie des gemeinen deutschen und württembergischen Criminal-Prozes- 
ses nach Martin (öte Ausgabe 1829) und mit Berücksichtigung des Entwurfes einer 
Straf-Prozeß-Ordnung für das Koônigreich Württemberg von 10 — 11 Uhr Prof. 
D. Scheurlen. 
Cameralamts-Praxis, f. unt. Staatswirthschaft. 
Examinatorien über das römische Recht, verbunden mit der innern Rechts- 
Geschichte der jetzt noch practischen Institute, ist D. Huck zu halten erbötig. 
H. Heilkunde. 
Encyklopädie der Medicin erbietet sich Privat-Docent D. J. S. Weber 
vorzutragen. 
Anatomie des Menschen trägt Prof. D. Rapp von 2—3 Uhr vor. 
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