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2) sieben Gulden Süddeutscher Währung gelten gleich vier Thalern
Preußisch,
3) fünf Mark Kurant gelten gleich zwei Thalern Preußisch,
4) vier Thaler Dänischer Reichsmünze gelten gleich drei Thalern Preußisch.
Bei dieser Umrechnung werden Brüche, wenn sie weniger als einen halben
Pfennig Preußisch betragen, außer Ansatz gelassen, wenn sie mehr als einen
halben Pfennig betragen, für einen vollen Pfennig gerechnet. Bei fortlaufenden
terminweisen Zahlungen findet die Abrundung nur für die Summe der während
eines Kalenderjahres zu zahlenden Raten statt.
K. 3.
Die Münzen Schleswi Hassteiuschen, Nassauischen und Hessen= Homburgschen
Gepräges, mit Ausschluß der Vereinsthaler (Art. 8. des Münzvertrages
vom 28. Januar 1857., Gesetz= Samml. S. 312.), sowie die Kupsemünden
Hannoverschen Gepräges sind nach den im 8 2. bestimmten Werthsverhältnissen
gegen Preußische Landesmünzen einzulösen. Die Einlösungsfrist ist auf mindestens
vier Wochen festzusetzen und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich
bekannt zu machen. Der Finanzminister hat das Nähere hierüber zu bestimmen
und die Kassen zu bezeichnen, bei welchen eine jede von jenen Münzsorten zur
Einlösung angenommen wird. Mit dem Wllaufe der Einlösungsfrist treten die
aufgerufenen Münzen außer Kurs, so daß dieselben von da ab in Zahlung nicht
mehr angeboten werden dürfen.
KC. 4.
Bis zum 31. Dezember d. J. ist Jedermann verpflichtet, auch die den
Preußischen Landesmünzen nicht gleichgestellten seitherigen Landesmünzen in den
im 8. 1. bezeichneten Gebietstheilen in Zahlung anzunehmen. Auch ist bis zu
diesem Zeitpunkte die Rechnung in den seitherigen Landesmünzen gestattet.
g. 5.
Im Gebiete der vormaligen freien Stadt Frankfurt ist Jedermann verpflichtet,
bei Zahlungen der Staatskassen die Preußischen Landesmünzen und die
ihnen gleichgestellten Münzen nach dem im F. 2. zu 2. bestimmten Werthsverhältniß
anzunehmen.
g. 6.
Die für das ältere Staatsgebiet ergangenen Vorschriften wegen der
Preußischen Kassenanweisungen finden fortan in den durch die Gesetze vom
20. September und 24. Dezember 1866. der Preußischen Monarchie einverleibten
Landestheilen Anwendung. — Die Kurhessischen Kassenanweisungen werden den
Preußischen Kassenanweisungen glech estelltt auch sind in dem Ecbie des vor.
maligen Herzogthums Nassau die Noten der Nassauischen Landesbank von den
Staatskassen fernerhin in Zahlung anzunehmen. "
. 7.