Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1428  —

2)  sieben  Gulden  Süddeutscher  Währung  gelten  gleich  vier  Thalern
Preußisch,

3)  fünf  Mark  Kurant  gelten  gleich  zwei  Thalern  Preußisch,

4)  vier  Thaler  Dänischer  Reichsmünze  gelten  gleich  drei  Thalern  Preußisch.

Bei  dieser  Umrechnung  werden  Brüche,  wenn  sie  weniger  als  einen  halben
Pfennig  Preußisch  betragen,  außer  Ansatz  gelassen,  wenn  sie  mehr  als  einen
halben  Pfennig  betragen,  für  einen  vollen  Pfennig  gerechnet.  Bei  fortlaufenden
terminweisen  Zahlungen  findet  die  Abrundung  nur  für  die  Summe  der  während
eines  Kalenderjahres  zu  zahlenden  Raten  statt.

K.  3.

Die  Münzen  Schleswi  Hassteiuschen,  Nassauischen  und  Hessen=  Homburgschen
  Gepräges,  mit  Ausschluß  der  Vereinsthaler  (Art.  8.  des  Münzvertrages
vom  28.  Januar  1857.,  Gesetz=  Samml.  S.  312.),  sowie  die  Kupsemünden
Hannoverschen  Gepräges  sind  nach  den  im  8  2.  bestimmten  Werthsverhältnissen
gegen  Preußische  Landesmünzen  einzulösen.  Die  Einlösungsfrist  ist  auf  mindestens
vier  Wochen  festzusetzen  und  wenigstens  drei  Monate  vor  ihrem  Ablaufe  öffentlich
bekannt  zu  machen.  Der  Finanzminister  hat  das  Nähere  hierüber  zu  bestimmen
und  die  Kassen  zu  bezeichnen,  bei  welchen  eine  jede  von  jenen  Münzsorten  zur
Einlösung  angenommen  wird.  Mit  dem  Wllaufe  der  Einlösungsfrist  treten  die
aufgerufenen  Münzen  außer  Kurs,  so  daß  dieselben  von  da  ab  in  Zahlung  nicht
mehr  angeboten  werden  dürfen.

KC.  4.

Bis  zum  31.  Dezember  d.  J.  ist  Jedermann  verpflichtet,  auch  die  den
Preußischen  Landesmünzen  nicht  gleichgestellten  seitherigen  Landesmünzen  in  den
im  8.  1.  bezeichneten  Gebietstheilen  in  Zahlung  anzunehmen.  Auch  ist  bis  zu
diesem  Zeitpunkte  die  Rechnung  in  den  seitherigen  Landesmünzen  gestattet.

g.  5.

Im  Gebiete  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  ist  Jedermann  verpflichtet,
  bei  Zahlungen  der  Staatskassen  die  Preußischen  Landesmünzen  und  die
ihnen  gleichgestellten  Münzen  nach  dem  im  F.  2.  zu  2.  bestimmten  Werthsverhältniß
  anzunehmen.

g.  6.

Die  für  das  ältere  Staatsgebiet  ergangenen  Vorschriften  wegen  der
Preußischen  Kassenanweisungen  finden  fortan  in  den  durch  die  Gesetze  vom
20.  September  und  24.  Dezember  1866.  der  Preußischen  Monarchie  einverleibten
Landestheilen  Anwendung.  —  Die  Kurhessischen  Kassenanweisungen  werden  den
Preußischen  Kassenanweisungen  glech  estelltt  auch  sind  in  dem  Ecbie  des  vor.
maligen  Herzogthums  Nassau  die  Noten  der  Nassauischen  Landesbank  von  den
Staatskassen  fernerhin  in  Zahlung  anzunehmen.  "

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