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Icher Eingang in dieselben ist nur mit Einer Thüre zu versehen, welche nach
der für die dutzeren Criminal-Gefängniß-Thüren gegebenen Vorschrift gefertigt wer-
den soll.
Die Oefen sind gleicher Weise, wie für die Criminal-Gefängnisse vorgeschrieben
ist, doch mit schwächerem Eisen, zu verwahren.
Die Gefängniß-Thüren, ohne Biet-Oeffnungen sind von Tannenholz, 2 Zoll dick
zu fertigen, und mit Schlössern nach der in der Zeichnung bemerkten Art zu versehen.
(bergl. Tab. I, Fig. p)
Die Fenster-Oeffnungen dieser Gefängnisse, und die Oeffnungen gegen die
Vorpläte, werden je nur mit Einem Girter versehen, aus 3 Linien starkem Eisen auf
die aus der Zeichnung ersichtliche Weise gefertigt, oder ohne Abkröpfungen, mit Schie-
nen über die Simsen gerichtet, und die aufrechten Stangen auf die Schienen genietet.
(vergl. Tab. II, Fig. t, s)
&. 7.
Vorschriften zu Verhütung von Collusionen im Innern und nach Außen.
1) Die zu Gefängnissen gehdrigen Thüren und Fenster sollen nicht neben, und
die letzteren nicht über einander, sondern wechselseitig entgegengesetzr, möglichst
unter sich entfernt angebracht werden.
2) In dem Falle, daß diese Eintheilung nicht füglich ausführbar wäre, sollen
Fenster-Oesfnungen unmittelbar über den Dachbdden nach der beigefügten
Zeichnung errichtet werden.
(vergl. Tab. II, PFig. v)
Jedes Gesängniß in den obern Stockwerken darf jedoch nur ein solches
Dach= oder Giebel-Fenster neben einer Luftzug-Röhre über das Dach, oder
einem zweiten bleinern Fenster in der Zargenwand erhalten. Zu einem solchen Dach-
Fenster ist das Dach-Gebälbe, 34 Schuhe in's Gevierte, auszuwechseln, diese
Oeffnung mit einem eisernen Gitter zu verwahren, das Gehäuse üher derselben
wit einer gut verschließbaren Thüre gegen den Dachboden zu versehen, aus
schwächerem Holze zu verriegeln, auszumauern, zu vertäfern und zu ver-
gipsen.