Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Nro. 50. 
Regierungs -Blatt 
für das. 
Könisgreich Württemberg. 
—— AA 
  
  
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Montag, den 8. November 1820. 
—. —— —— 
  
——.. 
Jnhalt. 
Koͤnial. Dekrete. Koͤnigl. Verordnung, betnerend die Abstufungen in der Ermächtigung zu Ausübung der 
Wundarznei= Kunde. — Königl. Verordnung, betreffend die Bekanntmachung der revidirten Medicinal-Tare. 
— Ordens-Werleihung. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfücum, beireffend die medicinisch vollzeilichen Maßregeln bei den 
der unmittelbaren Fürsorge des Staats unterliegenden Krankheiren. — Bekanntmachung der in diesem 
Jahre zur Priesterweihe zugelassenen katholischen Theologen. — Verfügung, betreffend die Zutheilung der 
käuflich erworbenen Herrschaft Neu-Ravensburg. — Versethzung der K. fürstlich Thurn und Darie'schen 
Körster Gräsle vom Revier Elchingen und Seebald vom Nevier Alleshausen. — Den Verkauf gemah- 
lenen Steinsalzes betreffend. 
Dienst-Erledigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die Abstusungen in der Ermächtigung zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem Wir für nöthig erachtet haben, mehrere Bestimmungen der Verord= 
nung vom n. M 1814, die Aufhebung der Zunft-Verfassung der Wund-Aerzte be- 
treffend, einer Revision zu unterwersen; so verordnen Wir nach Anhdèrung Unseres 
Geheimen-Raths wie folgt:
	        
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