Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Weitere Bildungs-Laufbahn. 
Der junge Wundarzt hat sich sodann entweder durch vierjaͤhrige Versehung von 
Gehuͤlfenstellen, oder durch Benuͤtzung chirurgischen Unterrichts auf anderem Wege, 
z B. des Zutritts in die Bildungs-Anstalten für Militärärzte bei den medicinisch-chi- 
rurgischen Lehr-Vorträgen, oder zu den chirurgischen und anatomischen Vorlesungen 
auf der Landes-Universität, weiter auszubilden. Glaubt derselbe in kürzerer Zeit die 
Besähigung zu Erstehung der Haupt--Prüfung erlangt zu haben, so kann er, unter 
Ausführung der That-Umstände, die solches wahrscheinlich machen, bei der Kreis-Re- 
gierung um ausnahmsweise frühere Zulassung zu derselben bitten. Vor dem Verfluß 
einer fünfjährigen Laufbahn als Lehrling und Gehülfe und vor zurückgelegtem einund- 
zwanzigsten Lebensjahre darf ihm jedoch diese Dispensation in keinem Falle bewilligt 
werden. 
. 23. 
Forderungen bei der Prüfung für die zweite Abtheilung. 
Von den Candidaten der zweiten Abtheilung wird gefordert, daß sie in der allge- 
meinen chirurgischen Pathologie und Therapie und deren nächsten Hülfssächern, na- 
mentlich in der Anatomie und Physiologie, in der chirurgischen Arzneimittel-Lehre und 
Receptirkunst, sodann in denjenigen Theilen der speciellen Chirurgie, welche zu dem 
Umfang ihrer bünftigen Befugniß gehdren (§F. 3), so wie in der gerichtlichen Wund- 
Arzunei-Kunde gute Kenntnisse besitzen, und daß sie überdies in den ihnen zustehenden 
Operationen und andern chirurgischen Hülfeleistungen, insbesondere auch in der Banda- 
genlehre, technisch wohl eingeübt seyen. —- 
.24". 
Forderung bei der Prüfung für die dritte Abtheilung. 
Die Candidaten der dritten Abtheilung sollen nicht nur die erforderlichen Grund- 
Begriffe in der Physiologie, der allgemeinen chirurgischen Pathologie und dußerlichen 
Arzneimitel-Lehre, sondern auch die dem Umfange ihrer Befugnisse (§. 4) entsprechen- 
den Kenmtnisse in der chirurgischen Anatomie und praktischen Chirurgie, namentlich der 
Verbandlehre, gehdrig inne haben, und in den Perrichtungen ihres künftigen Wir- 
kungskreises bereits technische Uebung und einige Erfahrung besitzen. Sie müssen
	        
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