Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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60) Für die Ausrottung größerer Polppen, 
a)in der Gebärmutter .... ..«."12bi820fl. 
b)inberMuttetscheide.........·..6bi88fl. 
61) Fuͤr den Kaiserschnitt, 
a) bei einer Lebenmmmen Z0 fl. 
b) nach dem Tode 
. ....10fc. 
62) Fuͤr die Ausrottung veralteter H#morrheidal-Knoten . . 5 bis 10 fl. 
63) Für die Abschneidung großer Feigwarzen . . Gfl. 
64) Für die Operation einer Mastdarmstel durch Schnitt eder Unter- 
bindung 12 bis 18 fl. 
65) Für die Vehandlung einer Echlagader / Geschwulst und anderer or- 
ganischer Verletzungen groͤßerer Schlagader-Stuͤmme, 
a) durch Druck mittelst Maschinen und Einwicklung des gan- 
zen Glieds, wie bei der Behandlung eines bedeutenden Kno- 
chenbruchs; 
b) durch die Operation und zwar 
3#) an der Kopf-, Achsel= oder dem obern Theile der Schen- 
kel-Schlagader 33 fl. 
bb) an andern Stellen im weiteren Verlaufe bieser Schlag= 
adern an den betreffenden Gliedenn. 11 bis 20 fl. 
66) Für Heilung von Blutader-Krdpfen (varix) durch Operation 5 fl. 
67) Für die Abnahme des Oberarms aus dem Schulter-Gelenke 20 bis 30 fl. 
68) Für die Abnahme des Schenkels aus dem Hüft-Gelenke 35 bis 44 fl. 
69) Für die Amputation des Ober= und Vorder-Arms, Ober= und Un- 
ter-Schenkels, auch für Abnahme aus dem Knie-Ellenbogen= und 
Hand-Gelenke oder der Fußwurzel (larsus) 156 bis 20 fl. 
70) Für die Resection der Gelenk-Köpfe und anderer größerer Kno- 
chentheile ist je nach der größeren oder geringeren Schwierigkeir 
mehr oder weniger von der Tarbestimmung für die Amputation 
des entsprechenden Knochen anzurechnen.
	        
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