Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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verdaͤchtigen Thiere gebissenen Menschen zur Zerstoͤrung des Wuth- 
Giftes und den ersten Verband. . . 21l. 42 kr. 
8) Fuͤr jeden Verband eines bedeutend großen, faulen, krebsigen, an- 
steckenden und hiedurch gefaͤhrlicheu Geschwürs 36kr. 
bei langer Dauer wöchentlich. 2 fl 32 kr. bis 3 fl. 
9) Für die Behandlung größerer Verletzungen der weichen Theile, 
durch Feuer, Schießgewehr, scharfe oder stumpfe Körper und der- 
gleichen, 
a)für den ersten Verbandd 3 bis 5 fl. 
b) für die ersten weiteren Berbände (Erfter Abschnitt . 5) .. 20 kr. 
10) Fuͤr die Ausrottung kleiner leicht zu operirender Balg-Geschwöälste, 
Ueberbeine und anderer Gewächse. SE bis a st. 
11) Für die Herausnahme eines eingesprengten Metall= oder anderen 
Splitters aus der Hornhaut im Auge, je nach der verschiedenen. 
Schwierigkeitt. .. bis 2 fl. 
12) Für die Ausrottung eines Polypen aus dem Ohr je nach der Tiefe 
seines Siges p2 bis äft. 
15) Für die Ausrottung eines einfachen Nase- T ohne besondere 
Schwierigkeien .2 bis fl. 
14) Für die Operation einer einfachen Hasenschartt . fl. 
15) Fuͤr Ausrottung einer Mandel 6 bis 9 fl. 
16) Für die Lösung des Zungenbandes fl. 
17) Für die Operation der Fröschleins-Geschwulst (renalo) oder Aus- 
schneidung eines Steins aus den Speichelgingeen 3 bis 5 fl. 
18) Für die Entfernung fremder Körper aus dem Schlund durch Aus- 
ziehen oder Hinabstoßen... u uP bis fl. 
19) Für den Bauchstich, 
a) das erste Mal.. 4AAstl- 
h) bei Wiederholungen .. vF l-. 
20) Für die Ab= und Unterbindung eines Nobelbruchs fl. 
21) Für die Anwendung des Katheters,
	        
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