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neten polizeilichen Maßregeln einzuleiten. Der Vericht des Oberchts#tkarzkes ist unter
Bemerzkung dessen, was einstweilen verfügt worden, desgleichen untet Auführung der
Einwohnerzahl des Orrs, wo die Krankheit vorkom###t, und der Entfernung desselben
vom Sibe des Oberamts= und beziehungsweise des Untsramts-Axztes, so tvie von dem
Wohnorte des in Ermanglung eines Orts-Chirurgen etwa zu verwendenden benachbar-
ten Wundarztes ohne Verzug dem Medicinal-Collegium vorzulegen.
K. 7.
Handelt es sich von einer Seuche unter den Hausthieren (F. 2), so hat das
Oberamt, wenn ein wissenschaftlich gebildeter Thierarzt in dem Bezirke an-
gestellt ist, durch diesen, außerdem aber unrer der näheren Anleitung des Oberamts-
Arztes durch irgend einen nach erstandener Prüfung zur Praxis legitimirten Thierarzt
(Ministerial-Verfügung vom 7. Januar 1830, Reg.Bl. S. 25 f.) die erforderliche
nähere Untersuchung an Ort und Seelle sogleich vornehmen zu lassen, und das Er-
gebniß, wenn die Krankheit nach seinem Dafürhalten wirblich zur unmittelbaren Staats-
Fürsorge geeignet ist, unter einstweiliger Vorkehrung dessen, was für dringend
erachtet wird, schleunig an das Medicinal-Collegium zu berichten.
B#.
Das Medicinal-Collegium bestimmt sofort, ob die unmittelbare Fürforge
des Staats für die Behandlung der Krankheit wirklich begründet sey (§F. 3), und er-
läßt hienach die geeigneten Weisungen an das Oberamt.
. 5.
Für den Zweck der fortdauernden obersten Leitung jener Fürforge hat das Ober-
amt je nach den Umständen alle acht Tage bis drei Wochen den von dem Arzte, der
die Behandlung der Krankheit leitet (unten . 17, 19, 20 und 29), zu erstattenden
Fortgangs-Bericht an das Medicinal-Collegium einzusenden, und der weiteren
Anordnungen des Legteren sich gu gewartigen.
g. 10.
Ist die Krankheit ganz oder so weit beendigt, daß nur etwa noch an Nachkrank-
beiten Leidende übrig sind, oder hat sich der Charakter und die Intensität einer herr-
schenden Krankheit so sehr geändert, oder ist die Zahl der Kranken so gering gewor-