Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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machen, und, wenn die Hauptsumme derselben wenigstens 25 fl. beträgt, sich den in 
dieser Tarxe bestimmten Abzug gefallen zu lassen (Verfügung vom 16. August 1821, 
Reg. Bl. S. 591). Die Nahrungsmittel und Getränke, die auf besondere Verordnung 
der Aerzte abgegeben wurden, sind nach den örtlichen Preißen anzuseten. 
K. 39. 
Die sämtlichen Kosten-Zettel, von deren Betrag die Staats-Casse einen 
Theil bestreitet, sind in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
K. 20. 
Der Kosten-Zettel des Oberamtsarztes, des Unteramtsarztes oder des 
etwa von dem Medicinal-Collegium mit der Leitung der Behandlung der Krankheit 
besonders beauftragten ausübenden Arztes ist so einzurichten, daß 
1) die Tage seiner Reisen der Zeitfolge nach und mit jedesmaliger Anführung 
der Zahl der von ihm besuchten Kranken, oder, wenn die Krankheit in seinem 
Wohnorte war, das Datum der Besuchs-Tage und die Zahl der an jedem der- 
selben gemachten amtlichen Besuche, 
2) die Anzahl und das Datum der von ihm beantworteten wundärztlichen Berichte, 
3) die Zahl der auf besondere Veranlassung von ihm zu Hause verschriebenen 
Recepte 
ersichtlich seyen. 
. a41. 
Die Wundärzte haben in ihren Rechnungen neben Angabe der Abtheilung 
oder Classe, der sie angehdren: 
1) die Tage anzuführen, an welchen sie den Arzt zu den Kranken begleitet, 
2) diejenigen, an denen sie dem Arzte einen mündlichen oder schristlichen Bericht 
erstattet, 
5) die Zahl der Wohnungen, in denen sie etwa Räucherungen vorgenommon ha- 
ben, und wie viele in jeder derselben, 
4) die Zahl der bei ansteckenden Krankheiten von andern als dem leitenden Arzte 
behandelten und dehwegen nur zum Behufe der Aufzeichnung der Kranken 
von ihm besuchten Familien,
	        
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